EUR 1.000 Entlastungsprämie 2026: gescheitertes Vorhaben (§ 3 Nr. 11d EStG-E)
Update 15.05.2026 — das Vorhaben ist erledigt. Der Bundesrat verweigerte am 8.05.2026 die Zustimmung. Am 12.05.2026 entschied der Koalitionsausschuss, keinen Vermittlungsausschuss anzurufen; am 13.05.2026 bestätigte der Regierungssprecher das Ende des Vorhabens. § 3 Nr. 11d EStG tritt nicht in Kraft. Es gibt keine steuer- und sozialversicherungsfreie EUR 1.000-Arbeitgeberprämie 2026 oder 2027 nach diesem Trägergesetz. Wer zwischen 24. April und 12. Mai im Vertrauen auf die Befreiung ausgezahlt hat, hat regulären Arbeitslohn gezahlt — Korrektur im nächsten Lohnlauf über die Lohnsteuer-Anmeldungs-Korrektur.
Was geplant war: § 3 Nr. 11d EStG-E, eingeführt vom Bundestag am 24. April 2026 durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, hätte bis zu EUR 1.000 pro Beschäftigtem frei von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen ermöglicht — Anwendungsfenster vom Tag nach BGBl-Verkündung bis zum 30. Juni 2027. Struktur nachgebildet der ausgelaufenen Inflationsausgleichsprämie (§ 3 Nr. 11c EStG, EUR 3.000, lief bis 31.12.2024).
Der Bundesrats-Finanzausschuss kippte das Vorhaben aus fiskalischen Gründen — etwa EUR 2,8 Mrd. Steuerausfall, davon rund zwei Drittel zu Lasten von Ländern und Kommunen ohne Kompensation. Das 9. StBerÄndG ist zustimmungsbedürftig; ohne Bundesrats-Zustimmung und ohne Vermittlungs-Kompromiss ist die BGBl-Verkündung nicht möglich. Der Koalitionsbeschluss vom 12. Mai schloss diesen Weg, die Regierungssprecher-Bestätigung vom 13. Mai legte die Akte ad acta.
Was bedeutet das konkret für Lohnabrechnungen im Founder-Alltag?
- Es gibt kein neues steuerfreies Bonus-Instrument. Eine 2026-Arbeitgeberprämie ist heute regulärer Lohn: Lohnsteuer plus volle Sozialversicherungs-Last.
- § 3 Nr. 11c EStG (EUR 3.000 Inflationsausgleichsprämie) ist seit 31.12.2024 ausgelaufen und wurde nicht verlängert. Nicht mehr als Grundlage für aktuelle Zahlungen zitieren.
- Kleinere Instrumente bleiben. Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG steuerfrei bis EUR 50 pro Monat. Mitarbeiterbeteiligungen nach § 3 Nr. 39 EStG bis EUR 2.000 pro Jahr. Beides ersetzt aber keine einmalige Bar-Sonderzahlung.
- Wer bereits ausgezahlt hat, korrigiert die Lohnsteuer-Anmeldung im nächsten Zeitraum und führt Sozialversicherungsbeiträge nach. Dokumentiere die Zeitleiste für eine spätere Prüfung.
Der Byte bleibt online als Dokumentation des gescheiterten Vorhabens — nicht als Grundlage für 2026er Lohnplanung.
Rechtsquellen
- §§ 3 Nr. 11d EStG-E — Geplante Steuerbefreiung für Arbeitgeber-Entlastungsleistungen bis EUR 1.000 pro Beschäftigtem — tritt nach Koalitionsbeschluss vom 12.05.2026 (kein Vermittlungsausschuss) NICHT in Kraft
- §§ 3 Nr. 11c EStG — Vorgängernorm — Inflationsausgleichsprämie, ausgelaufen 31.12.2024, nicht ersetzt
- •Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Bundestag-Beschluss 24.04.2026, BT-Drs. 21/4550, 21/5531) — Bundestag hatte § 3 Nr. 11d EStG-E als Teil des 9. StBerÄndG eingeführt — hätte bis EUR 1.000 pro Beschäftigtem steuer- und SV-frei ermöglicht, zahlbar ab BGBl-Verkündung bis 30.06.2027. Verkündung ist nie erfolgt.
- •Bundesrat, 1065. Sitzung, 8.05.2026, TOP 6 — Bundesrat verweigerte dem 9. StBerÄndG die Zustimmung. Hauptkritik laut Finanzausschuss: ~EUR 2,8 Mrd. Steuerausfall, davon rund zwei Drittel zu Lasten von Ländern und Kommunen ohne Kompensation.
- •Koalitionsausschuss-Beschluss 12.05.2026 (per Personalwirtschaft, ZDFheute, Kommunal.de) — Koalitionsausschuss entscheidet, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Ohne diesen Weg kann das 9. StBerÄndG nicht verkündet werden; § 3 Nr. 11d EStG-E bleibt ein Non-Event.
- •Regierungssprecher 13.05.2026 — Regierungssprecher bestätigt, dass die Entlastungsprämie erledigt ist; das Trägergesetz wird nicht weiterverfolgt.
Siehe auch
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