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EUR 1.000 Entlastungsprämie 2026: § 3 Nr. 11d EStG

·Rechtsanwalt··2 Min. Lesezeit

Der Bundestag hat am 24. April 2026 eine neue Arbeitgeberprämie beschlossen, geregelt in § 3 Nr. 11d EStG durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes. Bis zu EUR 1.000 pro Beschäftigtem sind frei von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Die Zustimmung des Bundesrats steht aus — am 30. April 2026 ist die Regelung noch nicht in Kraft. Die Steuerbefreiung gilt nur für Zahlungen, deren Zufluss in das Anwendungsfenster ab dem Tag nach BGBl-Verkündung fällt.

Die Struktur orientiert sich an der ausgelaufenen Inflationsausgleichsprämie (§ 3 Nr. 11c EStG, EUR 3.000, lief bis 31.12.2024): Zuschüsse und Sachbezüge bis EUR 1.000 pro Beschäftigtem. Auszahlbar ab dem Tag nach der Verkündung im BGBl I, das Anwendungsfenster bleibt bis zum 30. Juni 2027 offen. Ein BMF-Schreiben zur neuen Norm liegt noch nicht vor.

Die einzige Bedingung, die Gründer unterschätzen, ist die Pflicht zur Zahlung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn". Eine Finanzierung durch Entgeltumwandlung (Umwidmung eines bereits zugesagten Lohnbestandteils) disqualifiziert die Zahlung vollständig aus § 3 Nr. 11d EStG. Eine im Januar zugesagte Lohnerhöhung, die im Mai umetikettiert wird, zählt nicht. Dokumentiere die Auszahlung als freiwillige Zusatzleistung, getrennt von jeder anstehenden Gehaltsrunde.

In den Gründer-Lohnabrechnungen, die ich laufend sehe, ist der häufigste Fehler zugleich der vermeidbarste: Die Entlastungsprämie gehört in den ersten sauberen Lohnlauf nach der BGBl-Verkündung (Bundesrat ist für den 8. Mai 2026 angesetzt; der Abstimmungstermin für das StBerÄndG kann sich verschieben). Bei 5 bis 30 Beschäftigten landen EUR 5.000 bis EUR 30.000 netto bei der Belegschaft. Aber nur, wenn die Prämie neben, nicht innerhalb des bestehenden Gehalts steht.

Rechtsquellen

Siehe auch

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