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EUR 1.000 Entlastungsprämie 2026: gescheitertes Vorhaben (§ 3 Nr. 11d EStG-E)

·Rechtsanwalt··Geprüft 15. Mai 2026·2 Min. Lesezeit
Dieser Artikel ist veraltet und wird derzeit überarbeitet.

Update 15.05.2026 — das Vorhaben ist erledigt. Der Bundesrat verweigerte am 8.05.2026 die Zustimmung. Am 12.05.2026 entschied der Koalitionsausschuss, keinen Vermittlungsausschuss anzurufen; am 13.05.2026 bestätigte der Regierungssprecher das Ende des Vorhabens. § 3 Nr. 11d EStG tritt nicht in Kraft. Es gibt keine steuer- und sozialversicherungsfreie EUR 1.000-Arbeitgeberprämie 2026 oder 2027 nach diesem Trägergesetz. Wer zwischen 24. April und 12. Mai im Vertrauen auf die Befreiung ausgezahlt hat, hat regulären Arbeitslohn gezahlt — Korrektur im nächsten Lohnlauf über die Lohnsteuer-Anmeldungs-Korrektur.

Was geplant war: § 3 Nr. 11d EStG-E, eingeführt vom Bundestag am 24. April 2026 durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, hätte bis zu EUR 1.000 pro Beschäftigtem frei von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen ermöglicht — Anwendungsfenster vom Tag nach BGBl-Verkündung bis zum 30. Juni 2027. Struktur nachgebildet der ausgelaufenen Inflationsausgleichsprämie (§ 3 Nr. 11c EStG, EUR 3.000, lief bis 31.12.2024).

Der Bundesrats-Finanzausschuss kippte das Vorhaben aus fiskalischen Gründen — etwa EUR 2,8 Mrd. Steuerausfall, davon rund zwei Drittel zu Lasten von Ländern und Kommunen ohne Kompensation. Das 9. StBerÄndG ist zustimmungsbedürftig; ohne Bundesrats-Zustimmung und ohne Vermittlungs-Kompromiss ist die BGBl-Verkündung nicht möglich. Der Koalitionsbeschluss vom 12. Mai schloss diesen Weg, die Regierungssprecher-Bestätigung vom 13. Mai legte die Akte ad acta.

Was bedeutet das konkret für Lohnabrechnungen im Founder-Alltag?

Der Byte bleibt online als Dokumentation des gescheiterten Vorhabens — nicht als Grundlage für 2026er Lohnplanung.

Rechtsquellen

Siehe auch

Bereits eine Entlastungsprämie im Vertrauen auf die Befreiung ausgezahlt?

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