Fünf Anmeldungen nach der GmbH-Gründung
Deine GmbH steht im Handelsregister. Geschafft. Aber fünf Anmeldungen folgen, jede mit eigener Frist und Bußgeld bei Versäumnis. (Nach der Eintragung kannst du außerdem überobligatorische Geschäftsführer-Daten wie deine genaue Privatanschrift oder eine eingescannte Unterschrift aus dem öffentlichen Registerordner entfernen lassen, BGH II ZB 2/25.) Den vollständigen Weg von der ersten Entscheidung bis zum operativen Betrieb zeigt der Schritt-für-Schritt-Leitfaden zur Gründung.
Berufsgenossenschaft (BG): Eine Woche nach Gründung (§ 192 SGB VII). Pflicht auch ohne Mitarbeiter. Die meisten Gründer erfahren davon erst durch den Bußgeldbescheid. Strafen bis EUR 25.000.
Gewerbeanmeldung: Beim zuständigen Gewerbeamt anmelden, bevor du den Betrieb aufnimmst (§ 14 GewO). Kostet EUR 15-30. Das Gewerbeamt meldet dich automatisch beim Finanzamt.
Steuerliche Erfassung: Fragebogen über ELSTER innerhalb eines Monats einreichen (§ 138 AO). Ohne Steuernummer kannst du keine gültigen Rechnungen stellen.
Transparenzregister: Wirtschaftlich Berechtigte (jeder über 25 %) unverzüglich bei transparenzregister.de melden (§ 20 GwG). Keine Schonfrist. Bußgelder bis EUR 150.000.
IHK-Mitgliedschaft: Beginnt automatisch mit der Gewerbeanmeldung. Der erste Beitragsbescheid kommt innerhalb weniger Wochen.
Noch ein Punkt: Seit Januar 2025 muss jede GmbH E-Rechnungen im strukturierten Format empfangen können. Stell sicher, dass deine Buchhaltungssoftware XRechnung oder ZUGFeRD verarbeitet, bevor die erste Lieferantenrechnung kommt.
Den vollständigen Gründungsbogen behandelt der komplette GmbH-Gründungs-Leitfaden.
Rechtsquellen
Siehe auch
- GmbH-Gründung in Deutschland: Der komplette Leitfaden für Gründer
- GmbH gründen in Deutschland: Der vollständige Leitfaden
- GmbH vs. UG: Welche Rechtsform für dein Startup?
- BGH II ZB 2/25: Welche Geschäftsführer-Daten du löschen kannst
- Transparenzregister: Nach jeder Finanzierungsrunde aktualisieren
- EUR 1.000 Entlastungsprämie 2026: gescheitertes Vorhaben (§ 3 Nr. 11d EStG-E)
- Geschäftskonto für ausländische GmbH-Gründer: § 7 GmbHG verstehen
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