Geschäftskonto für ausländische GmbH-Gründer: § 7 GmbHG verstehen
Geschäftskonto für ausländische GmbH-Gründer: warum § 7 Abs. 2 GmbHG (EUR 12.500) die meisten Fintechs blockiert und welche drei Wege ins Handelsregister tragen.
Zusammenfassung
Eine GmbH wird erst ins Handelsregister eingetragen, wenn nach § 7 Abs. 2 GmbHG die Hälfte des Mindeststammkapitals (EUR 12.500) zur freien Verfügung der Geschäftsführer steht und der Geschäftsführer die Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG abgibt. Bei ausländischen Gründer:innen ist das Geld selten das Problem. Das Problem ist eine Bank zu finden, die (a) den nicht ansässigen wirtschaftlich Berechtigten nach §§ 10–11 GwG und § 154 AO onboardet und (b) eine Einzahlungsbestätigung ausstellt, die Notar und Registergericht akzeptieren. Es gibt drei praktikable Wege: Qonto-Onboarding (Plan A), Bareinzahlung in der Filiale (Plan B) und das Notar-Anderkonto (Plan C, universeller Fallback).
Jede Gründung, die ich für nicht ansässige Gründer:innen begleite, hängt an derselben Stelle. Die Beurkundung läuft glatt. Dann kommt die Bank. Drei Wochen vergehen ohne Einzahlungsbestätigung, der Notar kann die HR-Anmeldung nicht einreichen, und der Gründer fragt sich, warum eine GmbH-Gründung aus New York schwerer ist als aus Madrid.
Der rechtliche Engpass ist § 7 Abs. 2 GmbHG. Der praktische Engpass ist Bank-KYC nach §§ 10 und 11 GwG plus § 154 AO. Dieser Artikel ordnet die beiden und zeigt drei Wege durch.
Was § 7 Abs. 2 GmbHG verlangt
Vor jeder Anmeldung verlangt § 7 Abs. 2 GmbHG, dass auf jeden Geschäftsanteil ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist und insgesamt mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals als Geld- oder Sacheinlage gedeckt wird. Das Mindeststammkapital steht in § 5 Abs. 1 GmbHG bei EUR 25.000. In der Bargründung sind das EUR 12.500.
Das zweite Erfordernis ist die Geschäftsführer-Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG: der Geschäftsführer erklärt in der Anmeldung, dass die Leistungen erbracht sind und endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen. Eine falsche Versicherung löst zivilrechtliche Haftung nach § 9a GmbHG und Strafbarkeit nach § 82 GmbHG aus. Notar und Registergericht verlangen deshalb eine belastbare Unterlage hinter der Versicherung, üblicherweise eine Bank-Einzahlungsbestätigung oder eine Notar-Treuhand-Bestätigung.
Die freie-Verfügung-Prüfung räumt mit den Workaround-Ideen aus Gründer-Foren auf. Geld auf dem Privatkonto der Gründerin reicht nicht. Geld auf einem Sperrkonto mit unwiderruflicher Anweisung reicht, so das DNotI-Gutachten zum Treuhandkonto.
Warum Banken es schwerer machen als das Gesetz
§ 7 Abs. 2 GmbHG verlangt keine deutsche Bank. Verlangt wird eine Einzahlung zur freien Verfügung der Geschäftsführer mit einer Bescheinigung, die der Notar der Anmeldung beifügen kann. Der Bank-Schritt dominiert die Zeitschiene wegen des Geldwäschegesetzes.
Nach § 10 GwG muss die Bank Vertragspartner, auftretende Person und wirtschaftlich Berechtigten identifizieren, PEP-Status prüfen und Tiefe der Prüfung am konkreten Risiko ausrichten. § 11 GwG verlangt die Identifizierung vor Begründung der Geschäftsbeziehung. Wenn die Identifizierung scheitert, untersagt § 10 Abs. 9 GwG die Kontoeröffnung. Bei einem nicht ansässigen wirtschaftlich Berechtigten ohne deutsche Adresse, ohne Steuer-IdNr nach § 139b AO, ohne Schufa und mit Pass aus einem Land, das die Bank nach § 15 GwG als Drittstaat mit erhöhtem Risiko führt, stirbt die Akte hier.
§ 154 AO legt eine steuerliche Pflicht oben drauf: die Bank muss Gewissheit über jede:n Verfügungsberechtigte:n und wirtschaftlich Berechtigte:n erlangen und dem Finanzamt mitteilen können, welche Konten eine Person hält. Eine deutsche Steuer-IdNr verlangt § 154 AO nicht ausdrücklich, und die Steuer-IdNr nach § 139b AO ist strukturell an deutschen Wohnsitz gekoppelt. In der Bankpraxis wird § 154 AO trotzdem häufig so umgesetzt, dass jede:r UBO eine deutsche Steuer-IdNr beibringen soll, was nicht ansässige Gründer:innen am ersten Tag selten haben.
So entsteht ein geschlossener Kreis. Die Gründerin braucht das Konto für § 7 Abs. 2 GmbHG. Die Bank braucht Unterlagen, die die Gründerin nicht hat, weil die GmbH noch nicht existiert. Ohne Eintragung keine Steuernummer; ohne Steuernummer kein einfaches Konto.
Drei Pläne, die in der Praxis funktionieren
Jeder Plan passt zu einem anderen Gründer-Profil.
Plan A: EMI-Konto mit notar-fähiger Bescheinigung
Der schnellste Weg, wenn er passt. Qonto (EMI-Lizenz über Qonto SAS bei der französischen ACPR) onboardet GmbH-i.G.-Konten in rund 24 Stunden und stellt eine Einzahlungsbestätigung aus, die der Notar an das Handelsregister weiterreicht. Stand Mai 2026 akzeptiert Qonto Gesellschafter:innen mit Pass aus EU/EFTA, UK, USA, Kanada, Australien, Japan, Neuseeland sowie alle mit deutschem Aufenthaltstitel. Indische, brasilianische, israelische, ukrainische und MENA-Pässe sind bedingt akzeptiert und brauchen meist eine:n Co-Geschäftsführer:in auf der Whitelist. Kontist by Shine läuft auf der deutschen Banklizenz der Solaris SE, was den EMI-Vorbehalt einiger Notare entschärft.
Finom (NL EMI) kann den Einzahlungsnachweis ausstellen, die Notar-Akzeptanz schwankt aber. Revolut Business öffnet GmbH-Konten, doch Notare lehnen Revolut-Kapitalbestätigungen für die § 8 Abs. 2-Versicherung häufig ab; das ist ein klares Zeitschienen-Risiko. N26 Business, DKB und Fyrst eröffnen gar keine GmbH-Konten.
Ein akzeptierter Pass ist nicht gleichbedeutend mit grünem Licht. § 15 GwG verstärkte Sorgfaltspflichten greifen weiter, wenn Wohnsitz, Mittelherkunft oder PEP-Status ein erhöhtes Risikoprofil markieren; die BaFin AuA-GwG schärft, was die Bank zu fragen hat. Der häufigste Plan-A-Fehler, den ich sehe, ist nicht die Whitelist. Es ist die Gründer:in, die den friktionsärmsten EMI nimmt, ohne vorher beim Notar abzufragen, ob die Bescheinigung dieser Bank für die § 8 Abs. 2-Versicherung trägt. Ein Notar-Anruf vor jeder Kontoeröffnung, jedes Mal.
Plan B: Bareinzahlung in der deutschen Filiale
Für Gründer:innen, die einfliegen oder eine notariell beglaubigte Vollmacht erteilen können. Commerzbank und Deutsche Bank verlangen typischerweise eine:n Geschäftsführer:in mit deutscher Adresse, bevor ein GmbH-i.G.-Konto geöffnet wird; beide nehmen aber eine Bareinzahlung auf ein Arbeitskonto gegen Beleg an, der die GmbH i.G. als Empfänger ausweist. Sparkassen und Volksbanken sind sehr unterschiedlich; viele lehnen Nicht-EU-Gründer:innen direkt ab.
Die BGH-Rechtsprechung zu § 7 Abs. 2 GmbHG verlangt, dass die Bareinlage tatsächlich in das Sondervermögen der GmbH gelangt; Bargeld in die Kasse und eine interne Buchung reichen nicht. § 25k KWG löst bei Bargeld ab EUR 2.500 verstärkte Identifizierung aus, § 154 AO gilt zusätzlich. Apostillierter Pass, Steueransässigkeits-Bescheinigung und Herkunftsnachweis gehören in den Termin. Zeitschiene: vier bis acht Wochen ab gebuchtem Termin.
Plan C: Notar-Anderkonto
Der universelle Fallback und mein Standardweg für nicht ansässige Gründer:innen ohne akzeptierten Pass. Der Notar eröffnet ein Anderkonto, auf dem das Stammkapital bis zur Eintragung in Treuhand liegt; nach Eintragung überweist der Notar an das eigene Konto der GmbH, das sich dann mit Handelsregister-Auszug leicht eröffnen lässt.
Die rechtliche Grundlage steht im DNotI-Gutachten zur Sperrkonto-Einzahlung: eine unwiderrufliche Treuhand-Anweisung ist für die freie Verfügung im Sinne von § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 GmbHG im Ergebnis ausreichend. Das Gutachten bezeichnet die Rechtslage selbst aber als gleichwohl unsicher; der praktische Schutzmechanismus ist die ausdrückliche Offenlegung der Anderkonto-Konstruktion in der Anmeldung, nicht das Vertrauen auf den Bescheinigungstext allein. Die Kosten sind beim Mindestkapital überschaubar, etwa EUR 100 bis 250 nach dem GNotKG. Der Notar erfüllt seine GwG-Pflichten als Verpflichteter nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG selbst; apostillierter Pass plus persönliche Vorsprache oder eine Auslandsbeurkundung reichen meist.
Vergleich auf einen Blick
| Plan | Nicht ansässig OK? | Akzeptierter Pass nötig? | Bescheinigung vom Notar akzeptiert? | Dauer | Praktischer Mehraufwand |
|---|---|---|---|---|---|
| A. Qonto/Kontist EMI | Bedingt | Mindestens ein GF auf Whitelist | Meist (Qonto am stärksten) | 1-2 Wochen | Kontogebühr |
| B. Bareinzahlung Filiale | Bedingt | Reise oder Vollmacht | Stark (Vollbank) | 4-8 Wochen | Reise-/Vollmachtskosten |
| C. Notar-Anderkonto | Ja, universell | Keiner | Stark (Notar + DNotI-Doktrin) | Beurkundungs-Woche | Treuhandgebühr, niedrig bei EUR 12.500 |
Was die BaFin-Hinweise ändern und was nicht
Die BaFin Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG, Stand 29.11.2024, verschärfen die Dokumentationserwartung bei Drittstaat-Bezug und konkretisieren die Aktualisierungsfristen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG, ändern aber den Onboarding-Standard nicht. Der risikobasierte Ansatz aus § 6 GwG und die Schwellen-Logik des § 15 GwG bleiben unverändert. Praktisch reagieren Banken schneller auf Drittstaat-Namen mit erhöhtem Risiko; sitzt ein UBO in einem solchen Land, plane Plan C von Anfang an ein.
Worauf es ankommt
§ 7 Abs. 2 GmbHG verlangt EUR 12.500 zur freien Verfügung der Geschäftsführer. Eine deutsche Bank fordert das Gesetz nicht. Der Bank-Schritt entscheidet trotzdem die Zeitschiene, weil § 10 GwG und § 154 AO Unterlagen verlangen, die nicht ansässige Gründer:innen am ersten Tag selten haben. Wähle den Plan nach dem Pass, nicht nach dem EMI-Werbeauftritt. Mit akzeptiertem Pass Plan A, vorher den Notar anrufen. Wer in die Filiale fliegen kann, fährt Plan B, braucht aber Wochen. Sonst Notar-Anderkonto; günstiger, als die meisten Gründer:innen annehmen, und der einzige Weg, der die Gründung von der KYC-Schlange der Bank entkoppelt. Für den weiteren Ablauf siehe den Leitfaden für ausländische Gründer:innen, die Pillar-Seite zur GmbH-Gründung, Ort der Geschäftsleitung und die Nach-Gründung-Checkliste.
Rechtsquellen
- §§ 5 Abs. 1 GmbHG — Mindeststammkapital GmbH
- §§ 7 Abs. 2 GmbHG — Mindesteinzahlung vor HR-Anmeldung; ein Viertel je Geschäftsanteil, insgesamt mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals
- §§ 7 Abs. 3 GmbHG — Sacheinlagen müssen vor Anmeldung endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen; Doktrin überträgt freie Verfügung auf Bareinlagen via § 8 Abs. 2 GmbHG
- §§ 8 Abs. 2 GmbHG — Geschäftsführer-Versicherung über Bewirkung und freie Verfügung in der HR-Anmeldung
- §§ 9a GmbHG — Gesellschafter- und Geschäftsführerhaftung bei falscher Versicherung
- §§ 82 GmbHG — Strafbarkeit falscher Angaben in der HR-Anmeldung
- §§ 10 GwG — Allgemeine Sorgfaltspflichten der Bank: Identifizierung Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigter, PEP-Prüfung, risikobasierter Ansatz; bei Nichterfüllung keine Geschäftsbeziehung
- §§ 11 GwG — Identifizierungspflichten vor Begründung der Geschäftsbeziehung
- §§ 15 GwG — Verstärkte Sorgfaltspflichten bei erhöhtem Risiko (Drittstaaten mit hohem Risiko, PEP)
- §§ 6 GwG — Risikobasierter Ansatz; interne Sicherungsmaßnahmen
- §§ 25k KWG — Verstärkte Sorgfaltspflichten bei Bargeld-/Sortengeschäft
- §§ 154 AO — Kontenwahrheit; Identifizierung Verfügungsberechtigter und wirtschaftlich Berechtigter; TIN-Pflicht der Bank
- §§ 139b AO — Steuerliche Identifikationsnummer der natürlichen Person; Bank-Anforderung an Kontoinhaber
- §§ 57 Abs. 2 GmbHG — Versicherung bei Kapitalerhöhung; Werthaltigkeitsvorbehalt bis Eintragung
- •OLG Düsseldorf, 12.05.2022 - I-3 Wx 3/22, — Halbaufbringungsgrundsatz gilt auch bei UG-Kapitalerhöhung in GmbH; § 57 Abs. 2 GmbHG-Versicherung deckt Bewirkung und fortbestehende Werthaltigkeit bis Eintragung
- •BaFin, Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG, Stand 29.11.2024 — Risikobasierter Ansatz und verstärkte Sorgfaltspflichten bei Drittstaat-Bezug; Konkretisierungen u.a. zu Aktualisierungsfristen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG; konsolidiert nach FinmadiG
- •DNotI-Gutachten zum Sperrkonto/Treuhandkonto bei GmbH-Gründung — Einzahlung auf Treuhandkonto mit unwiderruflicher Anweisung ist für freie Verfügung der Geschäftsführer im Ergebnis ausreichend; Rechtslage gleichwohl unsicher; Offenlegung in HR-Anmeldung empfohlen
Häufige Fragen
- Warum hängen ausländische Gründer:innen an § 7 Abs. 2 GmbHG?
- § 7 Abs. 2 GmbHG verlangt vor der HR-Anmeldung mindestens EUR 12.500 (die Hälfte des Mindeststammkapitals von EUR 25.000) zur freien Verfügung der Geschäftsführer. Bei ausländischen Gründer:innen scheitert es selten am Geld, sondern am deutschen Bank-Onboarding nach §§ 10–11 GwG und § 154 AO. Beide Regime setzen Wohnsitz, Steuer-IdNr nach § 139b AO und Schufa-Fußabdruck voraus. Ohne diese lehnen Filialbanken ab, viele EMIs liegen außerhalb ihrer Nationalitäten-Whitelist.
- Kann ich Revolut Business oder Wise für die Stammkapital-Einzahlung nutzen?
- Operativ ja, in der Praxis nein. Notare und Registergerichte lehnen Revolut- und Wise-Kapitalbestätigungen für die § 8 Abs. 2 GmbHG-Versicherung regelmäßig ab. Qonto und Kontist (Solaris) sind aktuell die EMI/BaaS-Routen mit notar-akzeptierter Einzahlungsbestätigung. Vor dem Geldfluss mit dem Notar abklären.
- Was ist ein Notar-Anderkonto und wann lohnt es sich?
- Ein Notar-Anderkonto ist ein Treuhandkonto des Notars, auf dem das Stammkapital bis zur HR-Eintragung liegt. Nach Eintragung überweist der Notar an das eigentliche Geschäftskonto der GmbH. Das DNotI-Gutachten zur Sperrkonto-Einzahlung wertet diese irrevokable Anweisung als ausreichend für die freie Verfügung im Sinne von § 7 Abs. 3 / § 8 Abs. 2 GmbHG. Es ist der universelle Fallback, wenn keine Bank den Gründer aufnimmt.
- Braucht die GmbH vor der HR-Eintragung ein deutsches Bankkonto?
- Nein. § 7 Abs. 2 GmbHG verlangt eine Einzahlung, kein deutsches Konto. EMI-Konten im EWR funktionieren, sofern der Notar die Bescheinigung akzeptiert. Konten außerhalb des EWR sind das strukturelle Problem. Ein Notar-Anderkonto umgeht die Frage komplett.
- Wie lange dauert der Bank-Schritt bei einer ausländischen Gründung?
- Qonto- oder Kontist-Onboarding plus Kapitaleinzahlung etwa ein bis zwei Wochen, sofern der Gründer einen akzeptierten Pass hat. Filiale-Termin bei Commerzbank oder Deutsche Bank vier bis acht Wochen. Notar-Anderkonto in der Beurkundungs-Woche, weil der Notar das Konto unter seinen eigenen GwG-Pflichten öffnet.
- Kann ich die EUR 12.500 bar einzahlen, um § 7 Abs. 2 GmbHG zu erfüllen?
- Nur am Schalter einer deutschen Bank mit Bareinzahlungsbeleg, der die GmbH in Gründung als Empfänger ausweist. Bargeld in die Firmenkasse zu legen und buchhalterisch als Stammeinlage zu verbuchen reicht nicht. Die BGH-Rechtsprechung zu § 7 Abs. 2 GmbHG verlangt, dass das Stammkapital tatsächlich in das Sondervermögen der GmbH gelangt und dort zur freien Verfügung der Geschäftsführer bleibt.
Siehe auch
- Auslandsbeurkundung: wann ein ausländischer Notar deine deutsche GmbH beurkunden darf
- GmbH-Gründung in Deutschland: Der komplette Leitfaden für Gründer
- Fünf Anmeldungen nach der GmbH-Gründung
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