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Auslandsbeurkundung: wann ein ausländischer Notar deine deutsche GmbH beurkunden darf

·Rechtsanwalt··2 Min. Lesezeit

Wenn du einen grenzüberschreitenden Anteilskauf an einer deutschen GmbH abschließt und die Gegenseite eine Beurkundung in Basel, Zürich oder Wien vorschlägt, kannst du das in aller Regel akzeptieren. Wenn du eine GmbH gründest oder die Satzung änderst, nicht.

Den Anteilsabtretungs-Strang hat der BGH in II ZB 6/13 vom 17.12.2013 geklärt: eine nach § 15 GmbHG erforderliche Beurkundung kann durch einen ausländischen Notar erfolgen, sofern das ausländische Verfahren gleichwertig zum deutschen ist. Basel erfüllt das. Zürich, Bern, Luzern, Zug und Österreich werden in der Praxis anerkannt, allerdings Kanton für Kanton, nie pauschal "die Schweiz."

Für alles, was die Satzung berührt (Gründung, Satzungsänderung, Kapitalerhöhung, Verschmelzung), bleibt die herrschende Meinung restriktiv. Eine BGH-Entscheidung zur Auslandsbeurkundung der Gründung existiert nicht. Das KG Berlin hat sie 2018 zugelassen, aber die Handelsregister-Praxis ist uneinheitlich, und das DNotI rät im Regelfall davon ab.

Eine ausländische Online-Beurkundung hilft nicht. Das BNotK-Rundschreiben aus 2024 zu ausländischen Online-Verfahren und die DNotI-Gutachten bestätigen, dass ausländische Online-Verfahren, einschließlich der österreichischen Online-Beurkundung, den Gleichwertigkeitstest nicht erfüllen. Die deutsche Online-Beurkundung nach § 2 Abs. 3 GmbHG und § 16a BeurkG läuft ausschließlich über das Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer, nicht über einen ausländischen Ersatz.

In den grenzüberschreitenden Anteilstransfers, die ich betreue, ist das die Linie, an der Gründer:innen am häufigsten danebenliegen: sie nehmen an, "Schweizer Notar" sei eine pauschale Abkürzung. Ist es nicht. Die Gründung läuft im Inland, die Auslandsbeurkundung ist ein Closing-Tool für Anteilstransfers.

Rechtsquellen

Siehe auch

Anteilsabtretung mit ausländischem Notar?

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