Auslandsbeurkundung: wann ein ausländischer Notar deine deutsche GmbH beurkunden darf
Wenn du einen grenzüberschreitenden Anteilskauf an einer deutschen GmbH abschließt und die Gegenseite eine Beurkundung in Basel, Zürich oder Wien vorschlägt, kannst du das in aller Regel akzeptieren. Wenn du eine GmbH gründest oder die Satzung änderst, nicht.
Den Anteilsabtretungs-Strang hat der BGH in II ZB 6/13 vom 17.12.2013 geklärt: eine nach § 15 GmbHG erforderliche Beurkundung kann durch einen ausländischen Notar erfolgen, sofern das ausländische Verfahren gleichwertig zum deutschen ist. Basel erfüllt das. Zürich, Bern, Luzern, Zug und Österreich werden in der Praxis anerkannt, allerdings Kanton für Kanton, nie pauschal "die Schweiz."
Für alles, was die Satzung berührt (Gründung, Satzungsänderung, Kapitalerhöhung, Verschmelzung), bleibt die herrschende Meinung restriktiv. Eine BGH-Entscheidung zur Auslandsbeurkundung der Gründung existiert nicht. Das KG Berlin hat sie 2018 zugelassen, aber die Handelsregister-Praxis ist uneinheitlich, und das DNotI rät im Regelfall davon ab.
Eine ausländische Online-Beurkundung hilft nicht. Das BNotK-Rundschreiben aus 2024 zu ausländischen Online-Verfahren und die DNotI-Gutachten bestätigen, dass ausländische Online-Verfahren, einschließlich der österreichischen Online-Beurkundung, den Gleichwertigkeitstest nicht erfüllen. Die deutsche Online-Beurkundung nach § 2 Abs. 3 GmbHG und § 16a BeurkG läuft ausschließlich über das Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer, nicht über einen ausländischen Ersatz.
In den grenzüberschreitenden Anteilstransfers, die ich betreue, ist das die Linie, an der Gründer:innen am häufigsten danebenliegen: sie nehmen an, "Schweizer Notar" sei eine pauschale Abkürzung. Ist es nicht. Die Gründung läuft im Inland, die Auslandsbeurkundung ist ein Closing-Tool für Anteilstransfers.
Rechtsquellen
- §§ 15 GmbHG — Form der Abtretung von Geschäftsanteilen — die Norm, für die der BGH die Auslandsbeurkundung in II ZB 6/13 zulässt
- §§ 2 GmbHG — Form des Gesellschaftsvertrags / GmbH-Gründung — für statusbetreffende Geschäfte bleibt die Auslandsbeurkundung nach herrschender Meinung unzulässig
- §§ 2 Abs. 3 GmbHG — Online-Beurkundung für Bargründungen seit 1.08.2022 über das BNotK-Videokommunikationssystem
- §§ 16a BeurkG — Verfahrensregeln für die deutsche notarielle Videobeurkundung — nur über das BNotK-System; keine ausländische Online-Entsprechung
- §§ 78p BNotO — Die Bundesnotarkammer betreibt das Videokommunikationssystem; ausländische Systeme werden nicht anerkannt
- •BGH, Beschluss vom 17.12.2013 - II ZB 6/13, — Eine nach § 15 GmbHG erforderliche Beurkundung kann durch einen Schweizer Notar mit Sitz in Basel erfolgen, wenn das ausländische Beurkundungsverfahren gleichwertig zum deutschen ist. Beschränkt auf Anteilsabtretung; nicht auf statusbetreffende Geschäfte (Gründung, Satzungsänderung, Kapitalmaßnahmen) erstreckt
- •KG Berlin, Beschluss vom 24.01.2018 - 22 W 25/16, — KG Berlin ließ die Auslandsbeurkundung einer GmbH-Gründung durch einen Schweizer Notar zu — Außenseiterposition; die herrschende Meinung und die meisten Handelsregister folgen dem nicht
- •BNotK-Rundschreiben aus 2024 zu Beglaubigungen und Beurkundungen in ausländischen Online-Verfahren — Ausländische Online-Verfahren erfüllen die Gleichwertigkeit nach BGH II ZB 6/13 nicht; deutsche Register und Notariate akzeptieren sie weder als Eintragungsgrundlage noch für anschließende Beurkundungen
- •DNotI-Gutachten zur Auslandsbeurkundung der GmbH-Gründung (laufend aktualisiert) — Das DNotI rät im Regelfall vom Auslandsbeurkundungs-Weg für statusbetreffende Geschäfte (Gründung, Satzungsänderung) ab. Die Anteilsabtretung bleibt der einzige praxistaugliche Anwendungsfall
Siehe auch
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