Pre-Seed-Finanzierung in Deutschland: Instrumente, Prozess und Ökosystem
Wandeldarlehen, SAFE oder Priced Round: rechtliche Analyse der drei Pre-Seed-Instrumente im deutschen Recht, Formfragen, Prozess und Investoren-Landschaft.
Zusammenfassung
Die Pre-Seed-Finanzierung einer deutschen GmbH stützt sich auf drei Instrumente: die notarielle Kapitalerhöhung, das Wandeldarlehen und den SAFE. Ob Wandeldarlehen formbedürftig sind, ist seit dem OLG Zweibrücken 8 U 30/19 und dem BGH-Beschluss II ZR 96/22 umstritten. Im Pre-Seed-Ökosystem dominieren HTGF, Business Angels und spezialisierte VCs wie Cherry Ventures und Project A; typische Rundengrößen liegen 2025 zwischen EUR 300.000 und EUR 2 Mio. bei einer Pre-Money-Bewertung von rund EUR 3,7 Mio. im Median.
Das Problem
Die Pre-Seed-Runde ist die erste Berührung vieler Gründer mit dem deutschen Kapitalmarktrecht. Das GmbH-Recht verlangt notarielle Formstrenge. Die Investorenlandschaft ist fragmentiert: öffentliche Fonds, Business Angels, spezialisierte VCs, Family Offices. Und die Rechtsprechung hat die gebräuchlichsten Finanzierungsinstrumente formrechtlich ungeklärt gelassen.
Während ein kalifornisches Startup mit einem zweiseitigen SAFE-Formular und einer DocuSign-Signatur seine ersten EUR 500.000 einsammelt, sitzen deutsche Gründer zwischen § 15 Abs. 4 GmbHG, dem Streitstand zum Wandeldarlehen und der Frage, ob die Bewertung vorab festgelegt oder auf die Folgerunde verschoben werden soll. Dieser Beitrag ordnet die drei praxisrelevanten Instrumente ein, analysiert die ungelösten Formfragen und beschreibt Prozess und Ökosystem. Die Analyse richtet sich an Gründer, die in den nächsten zwölf Monaten eine Pre-Seed-Runde vorbereiten, und an Berater, die deren Strukturierung prüfen.
Rechtlicher Rahmen: die drei Instrumente
Die deutsche Pre-Seed-Praxis kennt drei Finanzierungsinstrumente, die sich in Risikoverteilung, Geschwindigkeit und formrechtlichem Aufwand unterscheiden: die Priced Round als echte Kapitalerhöhung, das Wandeldarlehen als Bridge-Instrument und den aus dem Silicon Valley importierten SAFE.
Priced Round: Barkapitalerhöhung nach §§ 53, 55 GmbHG
Die Priced Round ist die klassische Beteiligungsrunde. Sie setzt eine Gesellschaftsstruktur voraus, die für externe Investoren aufnahmefähig ist; Gründer, die den Vergleich GmbH und UG oder die Frage einer persönlichen Holding oberhalb der operativen Gesellschaft noch nicht entschieden haben, sollten beides vor dem ersten Term Sheet klären. Rechtstechnisch handelt es sich um eine Barkapitalerhöhung. Die Mehrheitsgesellschafter fassen einen Kapitalerhöhungsbeschluss nach § 53 Abs. 1 GmbHG mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist nach § 53 Abs. 2 GmbHG notariell zu beurkunden. Der Investor gibt eine ebenfalls notariell zu beurkundende Übernahmeerklärung nach § 55 Abs. 1 GmbHG ab. Die Anmeldung zum Handelsregister nach § 57 GmbHG erfolgt, nachdem die Einlage geleistet wurde.
Der Investor zeichnet dabei regelmäßig einen Anteil mit Nominalwert (etwa EUR 100) und leistet darüber hinaus ein Agio, das den Großteil des Investitionsbetrags darstellt. Bei einer Investition von EUR 500.000 auf einen Anteil mit Nominalwert EUR 100 ergibt sich ein Agio von EUR 499.900, das in die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB eingestellt wird. Dieser Mechanismus erlaubt eine Bewertungsdifferenzierung, ohne das Stammkapital proportional zu erhöhen.
Eine wichtige Gestaltungsoption ist das genehmigte Kapital nach § 55a GmbHG. Wird bei Gründung oder später eine Ermächtigung zur Kapitalerhöhung durch Geschäftsführerbeschluss geschaffen (bis zu 50 % des Stammkapitals, befristet auf fünf Jahre), erfolgt die spätere Kapitalerhöhung durch Geschäftsführerbeschluss und nicht durch Gesellschafterbeschluss. Die notarielle Beurkundung des Erhöhungsbeschlusses nach § 53 GmbHG entfällt. Die Übernahmeerklärung des neuen Gesellschafters und die Handelsregisteranmeldung bleiben notariell. Für aktive Fundraising-Phasen ist das genehmigte Kapital ein valider Beschleuniger.
Wandeldarlehen: Bridge zur nächsten Runde
Das Wandeldarlehen (Convertible Loan) ist rechtstechnisch ein Darlehensvertrag nach §§ 488 ff. BGB, verbunden mit einer Wandlungsoption oder Wandlungspflicht. Der Investor überlässt einen Geldbetrag, der in der nächsten Finanzierungsrunde automatisch oder wahlweise in Eigenkapital gewandelt wird, typischerweise mit einem Discount (15-25 %) oder einer Bewertungsobergrenze (Valuation Cap). Zinsen laufen während der Laufzeit auf und werden ebenfalls gewandelt.
Die wirtschaftliche Logik des Wandeldarlehens liegt in der Verschiebung der Bewertung. Die Parteien müssen sich nicht auf eine Pre-Money-Bewertung einigen, sondern verlassen sich auf die Bewertung, die der Lead-Investor der Folgerunde setzt. Für Pre-Seed ist das besonders attraktiv, weil echte Bewertungsgrundlagen fehlen und Discount plus Cap das Risiko eines zu frühen Preisungleichgewichts abfedern.
Zwei Varianten dominieren. Die Wandlungsoption gibt dem Darlehensgeber das Recht, aber nicht die Pflicht, zu wandeln. Die Wandlungspflicht sieht vor, dass das Darlehen bei Eintritt eines definierten Ereignisses (qualifizierte Folgerunde, Fälligkeit, Exit) in Eigenkapital überführt wird. Die Pflichtvariante ist der Marktstandard für HTGF-Syndizierungen und für das GESSI-Musterwandeldarlehen.
SAFE: Import mit rechtlicher Unschärfe
Der SAFE (Simple Agreement for Future Equity) stammt aus der US-Gründerszene, konkret von Y Combinator (2013). Anders als das Wandeldarlehen enthält der SAFE weder Zinsen noch eine Rückzahlungsverpflichtung bei Ausbleiben eines Wandlungsereignisses. Er ist wirtschaftlich näher am Eigenkapital als am Fremdkapital.
Nach deutschem Verständnis wird der SAFE überwiegend als eine Sonderform des Wandeldarlehens eingeordnet oder als atypisches Finanzierungsinstrument mit Zügen eines partiarischen Darlehens (Rose Partner, Freudenberg Law, Seitz). Die bilanzielle Behandlung ist umstritten: aufgrund der fehlenden Rückzahlungsverpflichtung spricht vieles für einen Ausweis als Eigenkapital oder eigenkapitalnahe Position.
Ein zentraler Unterschied zum US-SAFE: Eine automatische Wandlung im Sinne des Y-Combinator-Templates ist im deutschen Recht nicht vollziehbar. Die Ausgabe neuer GmbH-Anteile setzt nach § 55 GmbHG einen Kapitalerhöhungsbeschluss und eine notarielle Übernahmeerklärung voraus. Die im SAFE vereinbarte "Wandlung" ist daher in Wahrheit eine Verpflichtung der Bestandsgesellschafter und des SAFE-Investors, in der Folgerunde eine Barkapitalerhöhung mit entsprechender Sach-Agio-Struktur durchzuführen. Die Investitionssumme wird typischerweise als Nominalbetrag (bar) plus Aufgeld geleistet, um die aufwendige Sachkapitalerhöhung mit Wertgutachten zu vermeiden (GLNS).
Streitstand: Formbedürftigkeit von Wandeldarlehen und SAFE
Die zentrale ungelöste Frage der Pre-Seed-Praxis lautet: Muss ein Wandeldarlehensvertrag, der eine Pflicht zum Erwerb oder zur Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen begründet, nach § 15 Abs. 4 GmbHG oder § 55 Abs. 1 GmbHG notariell beurkundet werden? Die Frage hat unmittelbare Konsequenzen: Ein formunwirksamer Vertrag ist nach § 125 BGB nichtig, mit allen Rückabwicklungsfolgen.
OLG Zweibrücken, 17.05.2022, 8 U 30/19
Das OLG Zweibrücken hat die strenge Auffassung vertreten. Ein Wandeldarlehen, das den gesellschaftsfremden Darlehensgeber zur Übernahme von Geschäftsanteilen bei Eintritt bestimmter Ereignisse (hier: Kapitalerhöhung von mindestens EUR 1 Mio.) verpflichtet, bedarf nach § 55 Abs. 1 GmbHG der notariellen Beurkundung. Das Gericht stützte sich zusätzlich auf § 53 Abs. 3 GmbHG und hielt den Ermächtigungsbeschluss zum Abschluss des Vertrags für beurkundungsbedürftig. Die privatschriftlich abgeschlossenen Verträge wurden für nichtig erklärt.
BGH, 25.04.2023, II ZR 96/22
Der Bundesgerichtshof hatte die Gelegenheit, die Frage höchstrichterlich zu klären. Er hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das OLG-Urteil jedoch mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Frage der Formbedürftigkeit für die Entscheidung des OLG nicht tragend war (die Gesellschaft war ohnehin überschuldet). Der BGH hat in seinem Beschluss allerdings dezidiert auf die herrschende Literaturmeinung verwiesen, die einen Beurkundungszwang ablehnt. Der Beschluss ist damit keine tragende Entscheidung, sondern ein starkes Signal an die Instanzgerichte.
OLG München, 04.05.2005, 23 U 5121/04
Älter, aber weiterhin zitiert: Das OLG München hat entschieden, dass die Beurkundungspflicht jedenfalls dann entfällt, wenn der Darlehensgeber bereits Gesellschafter der Zielgesellschaft ist. Die Übernahme weiterer Anteile durch einen bestehenden Gesellschafter wird unter § 55 Abs. 1 GmbHG nicht erfasst.
Literaturmeinung und Praxis
Die überwiegende Literaturmeinung (u.a. Bird & Bird, YPOG, CMS, Heuking, honert, ADVANT Beiten, Rödl, Friedrich Graf von Westphalen) hält einen Beurkundungszwang für Wandeldarlehen für nicht überzeugend. Das Argument: Die Verpflichtung aus einem Wandeldarlehen betrifft eine zukünftige, erst durch Kapitalerhöhungsbeschluss entstehende Anteilsmasse, nicht die Abtretung bestehender Anteile nach § 15 Abs. 4 GmbHG. Und § 55 Abs. 1 GmbHG adressiere die Übernahmeerklärung des neuen Gesellschafters in der Kapitalerhöhung, nicht den Verpflichtungsvertrag.
Das German Standards Setting Institute (GESSI), gemeinsam getragen von BAND und dem Startup-Verband, hat seine Verwendungshinweise zum Musterwandeldarlehen nach dem Zweibrücken-Urteil ergänzt: Die Parteien werden auf die Rechtsunsicherheit hingewiesen und eine vorsorgliche Beurkundung des Ermächtigungsbeschlusses empfohlen, wenn das Nichtigkeitsrisiko nicht getragen werden soll.
Analyse
Die herrschende Meinung ist nach hier vertretener Auffassung vorzugswürdig. § 15 Abs. 4 GmbHG adressiert das Verpflichtungsgeschäft zur Abtretung bestehender Geschäftsanteile; § 15 Abs. 3 GmbHG dessen Verfügungsakt; § 55 GmbHG die Übernahmeerklärung im Kapitalerhöhungsvorgang. Keine der drei Normen zielt direkt auf die vertragliche Zusage, in einer zukünftigen, noch zu beschließenden Kapitalerhöhung eine Übernahmeerklärung abzugeben. Die Übernahmeerklärung selbst wird zu gegebener Zeit notariell abgegeben; die Schutzfunktion der Form wird dann realisiert. Für die Praxis verbleibt dennoch ein Restrisiko, solange keine höchstrichterliche Klärung vorliegt. Der hier favorisierte pragmatische Weg: Der Ermächtigungsbeschluss und die Kapitalerhöhungskomponente werden notariell beurkundet, der Wandeldarlehensvertrag selbst privatschriftlich abgeschlossen. Das reduziert das Nichtigkeitsrisiko auf den Vertrag. Eine automatische Heilung durch die spätere notarielle Übernahmeerklärung ist nicht gesichert: § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG heilt den formunwirksamen Verpflichtungsvertrag nur bei nachgeholter Abtretung bestehender Anteile; auf den Wandeldarlehensvertrag lässt sich die Norm bestenfalls analog übertragen (streitig; zur Kritik Noack/Servatius in MüKo-GmbHG § 55).
Für den SAFE greift die gleiche Argumentation. Da die Wandlung stets über einen notariell beurkundeten Kapitalerhöhungsbeschluss läuft und der SAFE selbst nur eine Investitionszusage darstellt, geht die herrschende Meinung von keiner Beurkundungspflicht aus (GLNS). Das Restrisiko ist identisch mit dem des Wandeldarlehens.
Aufsichtsrechtliche Nebenfragen: KWG und VermAnlG
Die Emission von Wandeldarlehen oder SAFEs an ein Investorensyndikat ist aufsichtsrechtlich grundsätzlich unkritisch, solange sie als individuelle Gesellschafter- oder Investorendarlehen strukturiert ist. Kritisch wird es bei breiter öffentlicher Zeichnung: Die Annahme rückzahlbarer Gelder des Publikums kann nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG das Einlagengeschäft und damit eine BaFin-Erlaubnispflicht auslösen. Daneben löst die öffentliche Anbietung von Vermögensanlagen nach § 6 VermAnlG eine Prospektpflicht aus, soweit keine Befreiungstatbestände (insbesondere § 2 Abs. 1 Nr. 3 VermAnlG Schwellenwert, § 2a VermAnlG Schwarmfinanzierung) greifen. Für eine klassische Pre-Seed-Runde mit einem identifizierbaren Investorenkreis von bis zu 20 Business Angels ist die Anwendung beider Regime regelmäßig auszuschließen; bei Crowd- oder Community-Runden ist die aufsichtsrechtliche Prüfung Pflicht.
Steuerliche Behandlung im Überblick
Die steuerliche Einordnung der drei Instrumente wird in der Pre-Seed-Praxis häufig unterschätzt. Auf Ebene der Zielgesellschaft sind Zinsen aus dem Wandeldarlehen als Betriebsausgaben abziehbar, soweit keine Zinsschranke nach § 4h EStG greift. Auf Ebene des Darlehensgebers stellen die aufgelaufenen Zinsen im Zeitpunkt der Wandlung keine vertragliche Zahlung dar, werden nach herrschender Auffassung aber dennoch im Jahr der Wandlung als Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst. Zu beachten ist ferner, dass die Wandlung selbst kein Verlustabzugsverbot nach § 8c KStG auslöst, solange die Bestandsgesellschafter-Schwelle (50 %) nicht durch den Neueintritt überschritten wird; bei größeren Pre-Seed-Syndikaten ist dies im Einzelfall zu prüfen. Besondere Sorgfalt verlangt die SAFE-Wandlung durch "Bareinlage plus Agio": Wird der Agio-Anteil wirtschaftlich zur Abgeltung einer Sacheinbringungsverpflichtung verwendet, droht die Qualifikation als verschleierte Sachkapitalerhöhung mit den Folgen des § 19 Abs. 4 GmbHG (Werthaltigkeitsprüfung, Differenzhaftung). Die Strukturierung als klare Bareinlage mit getrennter Auseinandersetzung des SAFE-Anspruchs ist deshalb der sicherere Weg.
Analyse: Welches Instrument wann?
| Kriterium | Priced Round | Wandeldarlehen | SAFE |
|---|---|---|---|
| Bewertungsdruck | Sofort erforderlich | Verschoben auf Folgerunde | Verschoben auf Folgerunde |
| Zeit bis Signing | 8-12 Wochen | 4-6 Wochen | 3-5 Wochen |
| Notartermin (Hauptrunde) | Zwingend | Nur bei Wandlung | Nur bei Wandlung |
| Formrisiko | Keines (notariell) | Umstritten | Umstritten |
| Typische Investorenakzeptanz DE | Hoch | Sehr hoch | Mittel |
| Zinsen / Rückzahlung | Keine | Ja (meist 5-8 %) | Keine |
| Bilanzieller Charakter | Eigenkapital | Fremdkapital | Eigenkapitalnah |
| HTGF-Eignung | Standard | Standard | Selten |
| Typische Ticketspanne | EUR 500K-2M | EUR 100K-1M | EUR 50K-500K |
Die Wahl folgt meist der Größe und Professionalität des Investorensyndikats. Eine reine Angel-Runde unter EUR 500.000 wird regelmäßig als Wandeldarlehen strukturiert, um Notarkosten und Bewertungsdiskussionen zu vermeiden. Sobald der HTGF oder ein etablierter VC als Lead einsteigt, wird häufig eine Priced Round bevorzugt, weil die Bewertung ohnehin diskutiert werden muss und der Lead seine Rechte (Informations-, Mitwirkungs-, Vorkaufsrechte) in einer Beteiligungs- und Gesellschaftervereinbarung (SHA) verankert sehen möchte.
Der SAFE ist in Deutschland das seltenste der drei Instrumente. Seine Stärke, der unverzinsliche Eigenkapitalcharakter, verliert an Relevanz, wenn die Wandlung ohnehin eine notariell beurkundete Kapitalerhöhung auslöst. Er taucht primär bei US-geprägten Investoren oder bei Parallelrunden mit US-Brückeninvestoren auf.
Das deutsche Pre-Seed-Ökosystem
Die Investorenlandschaft für Pre-Seed-Runden in Deutschland unterscheidet sich strukturell von der in den USA oder Großbritannien. Sie besteht aus vier Kategorien, die sich in Ticketgröße, Entscheidungsgeschwindigkeit und Term-Struktur unterscheiden.
Öffentliche und halb-öffentliche Fonds
Der High-Tech Gründerfonds (HTGF) ist mit über EUR 3 Mrd. Assets under Management Deutschlands größter Pre-Seed- und Seed-Investor. Der HTGF investiert Erstinvestments im Sweet Spot ab EUR 800.000, kann über alle Finanzierungsrunden bis zu EUR 4 Mio. in ein einzelnes Portfoliounternehmen investieren und nimmt zu HTGF-Standardkonditionen maximal 15 % der Anteile. Für spätere Wachstumsrunden steht zusätzlich der EUR 660 Mio. Opportunity Fund bereit.
Der HTGF-Investmentprozess dauert typischerweise acht bis zwölf Wochen. Die Standardkonditionen sind fix, aber verhandelbar, wenn private Co-Investoren mitziehen. Gesellschaft und Gründer müssen die Formalanforderungen erfüllen: Sitz in Deutschland oder Geschäftsbetrieb mit deutschem Standort, nicht älter als drei Jahre.
Das EXIST-Gründungsstipendium (BMWE, administriert über den Projektträger Jülich) ist kein Investment, sondern ein Zuschuss. Das Stipendium ist nach Qualifikation gestaffelt (Richtlinie vom 18.04.2023): Studierende mit halber Studienleistung EUR 1.000 pro Monat, Teammitglieder mit Berufsausbildung EUR 2.000, Hochschulabsolventen EUR 2.500, Promovierte EUR 3.000. Hinzu kommen EUR 150 pro Kind monatlich (Kinderzuschlag), Sachausgaben bis EUR 10.000 (Einzelgründung) oder EUR 30.000 (Team), EUR 5.000 Coaching und eine einmalige Anreizpauschale bis EUR 15.000. Laufzeit bis zu zwölf Monate. Voraussetzung ist die Anbindung an eine Hochschule oder Forschungseinrichtung. Der Zuschuss verwässert die Gründer nicht, läuft aber parallel zu keiner klassischen VC-Finanzierung. Für tief-technische Vorhaben mit langen Entwicklungszeiten ist zusätzlich das EXIST-Forschungstransfer-Programm verfügbar, das die Lücke zwischen Stipendium und Seed überbrückt.
Pre-Seed-spezialisierte VCs
Zu den aktivsten deutschen Pre-Seed-VCs gehören Cherry Ventures (B2B-Software, Fintech, Climate, Consumer), Project A (Tickets EUR 1-10 Mio., Pre-Seed bis Series D), La Famiglia (KI, Fintech, Energie, Logistik), sowie Speedinvest, 42CAP und sektorspezifische Fonds wie Cavalry Ventures oder Global Founders Capital. Europäische und transatlantische Fonds (LocalGlobe, Index Ventures, Accel) sind im deutschen Pre-Seed selektiv aktiv.
Die Ticketgrößen reichen von EUR 200.000 (Check für ein größeres Syndikat) bis EUR 3-4 Mio. (Lead-Check einer komplett institutionellen Pre-Seed-Runde). Die Prozessdauer liegt bei sechs bis zwölf Wochen ab Erstgespräch.
Business Angels
Deutschland zählt laut BAND über 10.000 aktive Business Angels. Die Ticketspanne liegt typischerweise zwischen EUR 25.000 und EUR 250.000, häufig syndiziert über Angel-Gruppen (Beispiele: BAM, Angel Invest, WINfunding, regionale Netzwerke wie BAI Bayern oder BANSON). Business Angels bringen neben Kapital meist operative Erfahrung mit und nehmen aktive Beratungsrollen an.
Formrechtlich sind Angel-Runden fast immer als Wandeldarlehen strukturiert. Ein typisches Syndikat umfasst drei bis acht Angels, koordiniert durch einen Lead-Angel, der das Term Sheet verhandelt und die anderen Angels als Follower einbindet.
Family Offices und Stiftungen
Family Offices sind im deutschen Pre-Seed-Markt eine wachsende Kategorie. Sie investieren selektiv in Bereichen, in denen die Familie operative Wurzeln hat, und sind oft flexibler bei Dokumentation und Governance. Ticketgrößen liegen regelmäßig zwischen EUR 250.000 und EUR 1 Mio.
Stiftungen mit Gründungsförderung (etwa die Joachim Herz Stiftung) können analog zu Angels agieren, unterliegen aber oft stiftungsrechtlichen Anlagegrundsätzen, die bestimmte Strukturen ausschließen.
Der Prozess: vom First Meeting zum Signing
Die Marktdaten sind deutlich: Laut startupdetector Report 2024/25 lag die Pre-Money-Bewertung in der Pre-Seed-Phase 2024 bei EUR 3,7 Mio. im Median, ein Plus von 41,6 % gegenüber 2023, getrieben vor allem durch KI-Fokus. Die typische Rundengröße in DACH-Benchmarks liegt zwischen EUR 300.000 und EUR 2 Mio. mit einer Verwässerung von 5-15 %.
Phase 1: Vorbereitung und erste Gespräche (Woche 0-4)
Der Prozess beginnt mit einer sauberen Vorbereitung. Das Data Room (virtueller Datenraum, typischerweise Dropbox Paper, Notion oder dedizierte Tools wie Ansarada) sollte vor dem ersten Investorengespräch stehen und enthält: Pitch Deck (10-15 Folien), Finanzmodell (36 Monate), aktueller Cap Table, Gesellschaftsvertrag, bestehende Verträge (Mitarbeiterverträge, IP-Zuweisungen, Kundenverträge), Gründerhistorie und Team-Biografien.
Das Erstgespräch dauert 30-45 Minuten. Entscheidungen werden selten im ersten Meeting getroffen. Das Ziel ist die Einladung zu einem zweiten Gespräch mit dem gesamten Investmentteam.
Phase 2: Term Sheet (Woche 4-6)
Das Term Sheet ist ein nicht bindendes Vorvertragsdokument (mit bindenden Teilen wie Exklusivität und Kostentragung). Es regelt:
- Bewertung (Pre-Money, Post-Money, Option Pool vor oder nach der Runde)
- Investitionsvolumen und Tranchen
- Liquidation Preference (1x non-participating ist Marktstandard; 1x participating ist inzwischen selten und ein Warnsignal)
- Vesting der Gründer (typisch: 4 Jahre mit 1-Jahres-Cliff, Reverse-Vesting, Good/Bad Leaver)
- Anti-Dilution (Broad-Based Weighted Average als Marktstandard)
- Information Rights, Board Seat oder Observer, Veto-Katalog
- Drag-Along, Tag-Along, Pro-Rata-Rechte
- Exklusivität (meist 30-45 Tage zugunsten des Lead-Investors)
Das GESSI-Musterterm-Sheet ist ein nützlicher Ausgangspunkt, wird aber selten unverändert übernommen. Deutsche VCs arbeiten häufig mit eigenen Vorlagen, die vom GESSI-Standard abweichen.
Phase 3: Due Diligence (Woche 6-8)
Nach Term-Sheet-Unterzeichnung beginnt die Due Diligence. Für Pre-Seed ist sie typischerweise schlank: Legal DD (Cap Table, wesentliche Verträge, Gründer-IP-Zuweisung, offene Streitigkeiten), Commercial DD (Marktzahlen, Unit Economics, Traction), Technical DD (Code-Review, Infrastruktur, Datenschutz), und Financial DD (Finanzmodell-Prüfung, Burn Rate, Runway). Red Flags, die fast jede Pre-Seed-DD aufdeckt und die im Vorfeld behoben werden sollten: fehlende oder lückenhafte IP-Zuweisungen der Gründer an die Gesellschaft, nicht beurkundete Anteilsübertragungen aus der Gründungsphase, unklare VSOP-Vereinbarungen, offene steuerliche Fragen zur Gründungs-Sachgründung.
Phase 4: Signing und Closing (Woche 8-12)
Der Notartermin ist der formale Signing-Akt der Priced Round. Beurkundet werden: Kapitalerhöhungsbeschluss der Gesellschafter, Satzungsänderung, Übernahmeerklärung des Investors, neue Satzung in der geänderten Fassung. Privatschriftlich, aber Teil desselben Closing-Vorgangs: die Beteiligungs- und Gesellschaftervereinbarung (Shareholders' Agreement, SHA) und ggf. der Wandeldarlehensvertrag bei hybriden Strukturen.
Die Notarterminfindung ist der häufigste Engpass. VC-erfahrene Notare in Berlin und München sind oft vier bis sechs Wochen im Voraus ausgebucht. Parteien, die nicht persönlich erscheinen können, arbeiten mit einer notariell beglaubigten Vollmacht. Die Video-Beurkundung nach § 16a BeurkG ist seit dem 1. August 2023 zulässig für Übernahmeerklärungen im Rahmen einer Barkapitalerhöhung; Sachkapitalerhöhungen, Übernahmeerklärungen mit zusätzlichen Nebenpflichten und die Beurkundung des Kapitalerhöhungsbeschlusses selbst bleiben präsenzpflichtig.
Nach dem Notartermin erfolgen: Einzahlung der Einlage auf das Gesellschaftskonto, Handelsregisteranmeldung durch den Notar nach § 57 GmbHG, Eintragung (typisch eine bis vier Wochen), Meldung an das Transparenzregister bei wirtschaftlich Berechtigten mit Kontrollanteil.
Praktische Auswirkungen
Der Weg zur unterschriftenreifen Term-Sheet-Einigung ist in der Pre-Seed-Phase weniger eine juristische als eine Prozessfrage. Drei Beobachtungen aus der Praxis:
Momentum ist die wichtigste Währung. Ein Runden-Prozess, der länger als zwölf Wochen dauert, verliert Energie. Jeder weitere Monat ohne Signing erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass ein Lead-Investor abspringt, weil die Fondsdynamik oder der eigene Investment-Fokus sich verschiebt. In Pre-Seed-Runden, die ich begleite, sehe ich wiederkehrend: die Runden, die ins Stocken geraten, scheitern nicht an rechtlichen Details, sondern an verlorener Geschwindigkeit zwischen Term Sheet und Notartermin. Gründer, die vom ersten Tag mit strukturiertem Data Room, klarer Entscheidungslogik und harten Deadlines arbeiten, schließen in sechs bis acht Wochen. Gründer, die auf den perfekten Lead warten, brauchen sechs Monate und verlieren zwei von drei Gesprächspartnern.
Die Verhandlungsmacht ist asymmetrisch, aber nicht null. Der Lead-Investor kennt das Term Sheet und das SHA besser als der Erstgründer. Entgegenzusetzen hat der Gründer zwei Hebel: ein konkurrierendes Angebot und Fakten. Die Drohung eines Parallelgesprächs mit einem zweiten Fonds ist wirkungsvoller als jede Verhandlungstaktik. In der Due Diligence entsteht die zweite Machtverschiebung. Jede unangenehme Frage, die der Gründer mit einem Dokument beantworten kann, stärkt seine Position. Jede Frage, die er nicht beantworten kann, schwächt sie.
Formrisiken sind reduzierbar, aber nicht eliminierbar. Die Wandeldarlehens-Rechtsprechung bleibt instabil. Der hier favorisierte pragmatische Weg beurkundet den Ermächtigungsbeschluss vor Abschluss des Wandeldarlehens und beschränkt die Wandlungspflicht im Vertrag klar auf eine zukünftige, gesondert zu beschließende Kapitalerhöhung. Das reduziert das Nichtigkeitsrisiko, eliminiert es aber nicht; der Wandeldarlehensvertrag selbst bleibt unter der strengen Auffassung des OLG Zweibrücken angreifbar. Wer sich ganz absichern will, beurkundet den Vertrag vollständig, was rund EUR 1.500 bis EUR 3.000 zusätzliche Notarkosten bedeutet und bei einem EUR 500.000 Ticket vertretbar ist.
Checkliste: Pre-Seed Closing
Fazit
Die Pre-Seed-Finanzierung einer deutschen GmbH ist ein Dreiecksproblem aus Instrumentenwahl, Formrecht und Prozessführung. Die drei praxisrelevanten Instrumente (Priced Round, Wandeldarlehen, SAFE) lösen unterschiedliche Bewertungs- und Zeitprobleme. Die Formbedürftigkeit von Wandeldarlehen und SAFE ist nach dem OLG Zweibrücken und dem BGH-Nichtannahmebeschluss II ZR 96/22 weiter ungelöst; die herrschende Meinung verneint den Beurkundungszwang, das Restrisiko bleibt. Das deutsche Pre-Seed-Ökosystem aus HTGF, Angels und spezialisierten VCs ist funktionsfähig, aber langsamer und formstrenger als das US-amerikanische Gegenstück. Wer den Prozess ohne Vorbereitung betritt, verliert Momentum. Wer ihn strukturiert, schließt in acht bis zwölf Wochen zu Konditionen, die sich an deutschen Benchmarks messen lassen.
Für die nächsten Jahre sind zwei Entwicklungen zu erwarten: erstens eine höchstrichterliche Klärung der Formfrage, wenn ein geeignetes Verfahren bis zum BGH getragen wird (die nächste Gelegenheit könnte aus einem ZuFinG-II-bedingten Altfall kommen); zweitens eine weitere Institutionalisierung der Pre-Seed-Phase, getrieben durch die Skalierung des HTGF und das Wachstum spezialisierter VCs. Für Gründer bedeutet das: die Toleranz für unsaubere Strukturen sinkt, die Professionalität der Gegenseite steigt. Wer früh sauber dokumentiert, spart sich später die doppelte DD.
Rechtsquellen
- §§ 15 Abs. 3, 4 GmbHG — Notarielle Beurkundung bei Abtretung von Geschäftsanteilen und Verpflichtungsgeschäften
- §§ 53 Abs. 1, 2 GmbHG — Satzungsänderung erfordert Dreiviertelmehrheit und notarielle Beurkundung
- §§ 55 GmbHG — Kapitalerhöhung durch neue Anteile; notarielle Übernahmeerklärung erforderlich
- §§ 55a GmbHG — Genehmigtes Kapital; Kapitalerhöhung durch Geschäftsführerbeschluss ohne § 53-Form
- §§§ 488 ff. BGB — Darlehensvertrag als rechtliche Grundlage des Wandeldarlehens
- §§ 125 BGB — Nichtigkeit bei Formverstoß
- §§ 2 GmbHG — Notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags
- •OLG Zweibrücken, 8 U 30/19, — Wandeldarlehen mit Wandlungspflicht eines gesellschaftsfremden Darlehensgebers bedarf nach § 55 Abs. 1 GmbHG notarieller Beurkundung; formlose Verträge sind nach § 125 BGB nichtig
- •BGH, II ZR 96/22, — Nichtannahmebeschluss; die Frage der Formbedürftigkeit war für die Entscheidung des OLG nicht tragend; BGH verweist auf überwiegende Literatur, die einen Beurkundungszwang ablehnt
- •OLG München, 23 U 5121/04, — Keine Beurkundungspflicht für Wandeldarlehen, wenn der Darlehensgeber bereits Gesellschafter ist
- •GESSI (German Standards Setting Institute) — Verwendungshinweise Wandeldarlehen — Ergänzte Hinweise zur Beurkundungspflicht nach OLG Zweibrücken; Empfehlung, bei Wandlungspflichten zumindest den Ermächtigungsbeschluss zu beurkunden
- •HTGF Investitionskonditionen (htgf.de) — Pre-Seed-/Seed-Tickets ab EUR 800.000 Erstinvestment, bis EUR 4 Mio. über alle Runden, max. 15 % Anteile zu HTGF-Standardkonditionen; Gesellschaft darf zum Investment nicht älter als drei Jahre sein
- •EXIST-Gründungsstipendium (BMWE / Projektträger Jülich, Richtlinie vom 18.04.2023) — Gestaffelt: EUR 1.000 (Studierende), EUR 2.000 (Berufsausbildung), EUR 2.500 (Hochschulabschluss), EUR 3.000 (Promotion) pro Gründer und Monat; EUR 150 Kinderzuschlag; EUR 30.000 Sachausgaben (Team), EUR 5.000 Coaching, bis EUR 15.000 Anreizpauschale; Laufzeit bis zu zwölf Monate
Häufige Fragen
- Muss ein Wandeldarlehen notariell beurkundet werden?
- Umstritten. Das OLG Zweibrücken (17.05.2022, 8 U 30/19) hat ein Wandeldarlehen mit Wandlungspflicht ohne Beurkundung für nichtig erklärt. Die herrschende Literaturmeinung verneint den Beurkundungszwang. Der BGH (25.04.2023, II ZR 96/22) hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, ohne die Frage zu entscheiden. In der Praxis beurkunden vorsichtige Parteien zumindest den Ermächtigungsbeschluss.
- Was ist der Unterschied zwischen Wandeldarlehen und SAFE unter deutschem Recht?
- Das Wandeldarlehen ist ein verzinsliches Darlehen mit Wandlungsoption nach §§ 488 ff. BGB. Der SAFE ist unverzinslich und enthält keine Rückzahlungspflicht, sondern eine Einzahlungsverpflichtung gegen zukünftiges Eigenkapital. Beide enden in einer Barkapitalerhöhung nach § 55 GmbHG; eine automatische Wandlung ist im deutschen Recht nicht vorgesehen.
- Wie hoch sind die typischen Tickets von HTGF und Business Angels in der Pre-Seed-Phase?
- Der High-Tech Gründerfonds investiert in der Pre-Seed- und Seed-Phase ab EUR 800.000 je Erstinvestment, bis zu EUR 4 Mio. über alle Runden und maximal 15 Prozent der Anteile zu HTGF-Standardkonditionen. Business Angels zeichnen in Deutschland typischerweise Tickets zwischen EUR 25.000 und EUR 250.000, häufig syndiziert.
- Wie viel Zeit braucht eine Pre-Seed-Runde von Term Sheet bis Signing?
- Bei einer reinen Wandeldarlehensrunde sind vier bis sechs Wochen realistisch, weil kein Notartermin für die Hauptrunde nötig ist. Eine Priced Round mit Kapitalerhöhung, SHA und neuer Satzung dauert typischerweise acht bis zwölf Wochen; davon entfällt rund eine Woche auf die Notarterminfindung.
- Was kostet die notarielle Beurkundung einer Pre-Seed-Priced-Round?
- Die Notarkosten richten sich nach dem GNotKG und dem Geschäftswert der Anteile, nicht dem Nominalbetrag. Bei einer Pre-Money-Bewertung von EUR 3 Mio. und einem Neuausgabevolumen von EUR 1 Mio. liegen die Notargebühren für Kapitalerhöhungsbeschluss, Anteilsübernahmeerklärung und Satzungsänderung zusammen regelmäßig im niedrigen vierstelligen Bereich.
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