Leaver-Call-Optionen in Manager-Beteiligungen nach BGH II ZR 71/24
Die meisten PE- oder VC-finanzierten Startups gewähren ihrem CEO oder CFO eine kleine Beteiligung über ein separates Management-Beteiligungsprogramm. Scheidet der Manager aus, kann das Unternehmen die Beteiligung über eine Leaver-Call-Option zurückkaufen, oft zu einem Preis unter dem Erwerbspreis. Ob solche Klauseln nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sind, war jahrelang Auslegungssache. Der BGH hat die Frage am 10. Februar 2026 beantwortet.
In BGH II ZR 71/24 hatte ein ausgeschiedener Fremdgeschäftsführer einer PE-Portfoliogesellschaft seine Beteiligung zum Verkehrswert erworben und wurde nach seiner Abberufung deutlich darunter ausgekauft. Er hielt die Call-Klausel für nichtig. Der II. Zivilsenat hat das anders gesehen und drei Bedingungen aufgestellt, die zusammen mit der Gesamtwürdigung der Manager-Stellung über die Wirksamkeit entscheiden:
- Die Beteiligung wird ausschließlich wegen der Manager- oder Organstellung eingeräumt und verfolgt eine klare Incentive-Funktion.
- Die Beteiligung dient der Interessen-Gleichschaltung und Wertsteigerungsteilhabe, und dieser Zweck endet automatisch mit dem Ausscheiden.
- Der Manager hat keinen echten Mitgesellschafter-Status: keine maßgeblichen Stimmrechte, keinen faktischen Einfluss, keine strukturell gleiche Stellung gegenüber den Investoren.
Der für die Praxis entscheidende Punkt: Auch ein Erwerb zum vollen Verkehrswert hebt die Beteiligung nicht automatisch auf Mitgesellschafter-Ebene. Maßgeblich ist die fehlende korporative Einflussnahme, nicht der Kaufpreis. Damit zieht der BGH die ältere Managermodell-Linie (II ZR 173/04 vom 19.09.2005) in PE-/VC-Strukturen weiter, in denen der Manager kein Gründer ist und die Beteiligung zum Verkehrswert statt zum Nennwert erwirbt.
Was du tun solltest: Jede Manager-Beteiligungs-Dokumentation an den drei Bedingungen messen. Den Anreiz-Zweck explizit machen, Stimmrechte beschränken und das Call-Recht an das Ende der Organstellung knüpfen. In den Vesting- und Bad-Leaver-Mandaten, die ich betreue, sind die Dokumente, die später angegriffen werden, meist die, die wie ein echter Gesellschaftsvertrag formuliert sind statt wie ein Management-Anreiz.
Rechtsquellen
- §§ 138 Abs. 1 BGB — Sittenwidrige Rechtsgeschäfte sind nichtig; Maßstab für die Wirksamkeit von Hinauskündigungs- und Leaver-Call-Klauseln
- •BGH, II ZR 71/24, — Leaver-Call-Option auf eine Manager-Beteiligung eines Fremdgeschäftsführers ist nach § 138 BGB wirksam, wenn die Beteiligung ausschließlich wegen der Organstellung eingeräumt wird, einen mit dem Ausscheiden endenden Anreiz-Zweck verfolgt und der Manager keinen echten Mitgesellschafter-Status hat (keine maßgeblichen Stimmrechte, kein faktischer Einfluss). Auch ein Erwerb zum vollen Verkehrswert hebt die Beteiligung nicht automatisch auf Mitgesellschafter-Ebene.
- •BGH, II ZR 173/04 (Managermodell), — Grundlegende Hinauskündigungs-Doktrin: Eine Hinauskündigungsklausel ist ausnahmsweise wirksam, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist, etwa bei einer Annex-Beteiligung des Managers zum Nennwert, gekoppelt an die Geschäftsführerstellung
- •BGH, II ZR 281/05, — Fortentwicklung der Managermodell-Linie: Hinauskündigungsklauseln im Gesellschaftsvertrag erfordern eine sachliche Rechtfertigung jenseits reiner Mehrheitsmacht
Siehe auch
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