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StoFöG: Die § 6b-Rollover-Grenze steigt auf EUR 2 Mio.

·Rechtsanwalt··2 Min. Lesezeit

Der Verkauf einer Beteiligung aus dem Betriebsvermögen löste bisher regelmäßig eine sofortige Steuerlast aus. Unter § 6b Abs. 10 EStG hat das Standortfördergesetz (StoFöG) die Rollover-Grenze von EUR 500.000 auf EUR 2.000.000 pro Steuerpflichtigem angehoben. Die neue Grenze gilt für Wirtschaftsjahre, die nach der Verkündung im BGBl I (5. Februar 2026) beginnen.

Die Mechanik bleibt: Der Veräußerungsgewinn reduziert die Anschaffungskosten des Ersatzwirtschaftsguts (neu erworbene Kapitalgesellschafts-Anteile, abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter oder Gebäude), sodass die Besteuerung über geringere Abschreibung oder einen späteren Veräußerungsfall aufgeschoben wird. Das Reinvestitionsfenster umfasst das Veräußerungsjahr plus zwei Wirtschaftsjahre (Anteile, bewegliche Güter) oder vier Jahre (Gebäude).

Die vervierfachte Obergrenze nützt dir nur, wenn du tatsächlich qualifizierst. § 6b Abs. 10 schließt Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ausdrücklich aus. Eine Holding-GmbH braucht Abs. 10 ohnehin nicht: § 8b Abs. 2 KStG stellt den Veräußerungsgewinn auf Körperschaftsebene automatisch zu 95 % frei. Anteile im Privatvermögen sind ebenfalls nicht erfasst, bei Veräußerung greifen § 17 EStG (ab 1 %) oder § 20 Abs. 2 EStG.

Die eigentlichen Profiteure sind Einzelunternehmer und Mitunternehmer gewerblich tätiger oder gewerblich geprägter Personengesellschaften mit Anteilen im Betriebsvermögen. Serieninvestoren im Gewerbebetrieb, Family-Office-Strukturen mit gewerblicher Prägung und gewerblich geprägte PE-Fondsstrukturen sind die Anwendungsfälle; vermögensverwaltende Fonds bleiben außen vor. In den Gründerstrukturen, die ich laufend betreue, ist der Steuervorteil bereits durch die Holding-GmbH und § 8b KStG abgedeckt. Die StoFöG-Aufstockung ändert daran meist nichts.

Was du tun solltest: Lasse vor einem Exit prüfen, ob deine Beteiligung im Privatvermögen, in einer Körperschaft oder im Betriebsvermögen eines Personenunternehmens liegt. Nur im dritten Fall öffnet sich die neue EUR-2-Mio.-Grenze.

Rechtsquellen

Siehe auch

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