Reverse Charge: So stellst du EU-Kunden aus deinem deutschen SaaS richtig Rechnungen
Wenn dein deutsches SaaS-Startup an ein Unternehmen in einem anderen EU-Land verkauft, berechnest du keine deutsche Umsatzsteuer. Nach § 3a Abs. 2 UStG ist der Leistungsort bei B2B-Dienstleistungen dort, wo der Kunde sitzt. Der Kunde führt die Steuer in seinem Land im Reverse-Charge-Verfahren selbst ab.
Deine Rechnung muss enthalten: den Nettobetrag ohne jede USt-Zeile, die USt-IdNr. des Kunden und den Vermerk „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers". Fehlt einer dieser Punkte, ist die Rechnung nicht ordnungsgemäß.
Prüfe die USt-IdNr. vor der Rechnungsstellung. Nutze die qualifizierte Bestätigung des BZSt unter evatr.bav.bund.de. Kann der Kunde keine gültige EU-USt-IdNr. vorweisen, greift das Reverse-Charge-Verfahren nicht. Dann musst du 19 % deutsche Umsatzsteuer berechnen.
Zusammenfassende Meldung nicht vergessen. Jedes Quartal (monatlich, wenn deine EU-Umsätze EUR 50.000 übersteigen) meldest du alle Reverse-Charge-Umsätze beim BZSt. Das läuft getrennt von der regulären Umsatzsteuervoranmeldung und wird gern übersehen.
Die B2C-Falle: Reverse Charge gilt nur für B2B. Verkaufst du an Privatpersonen in der EU, musst du dich für den One-Stop-Shop (OSS) registrieren und die USt zum Steuersatz des Kundenlandes berechnen. Viele SaaS-Gründer gehen davon aus, dass für alle EU-Verkäufe dieselbe Regel gilt. Das ist nicht der Fall.
Rechtsquellen
- §§ 3a Abs. 2 UStG — Leistungsort bei B2B-Dienstleistungen liegt beim Empfänger
- §§ 18a UStG — Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung
Siehe auch
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