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Widerrufsbutton: Was dein Online-Shop bis zum 19. Juni 2026 umsetzen muss

·Rechtsanwalt··2 Min. Lesezeit

Der neue Widerrufsbutton ist nicht der Kündigungsbutton nach § 312k BGB. Ab dem 19. Juni 2026 muss jeder B2C-Fernabsatzvertrag, der über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen wird, eine deutlich erkennbare Widerrufsfunktion für das 14-tägige Widerrufsrecht enthalten.

Rechtsgrundlage ist die Richtlinie (EU) 2023/2673, die die Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU) ändert. Der Referentenentwurf des BMJV vom 9. Juli 2025 schlägt einen neuen § 356a BGB vor; die endgültige Nummer kann sich verschieben. Umsetzungsfrist war der 19. Dezember 2025; Händler müssen die Pflicht ab dem 19. Juni 2026 erfüllen.

Der Button arbeitet in zwei Stufen. Zuerst öffnet eine klar beschriftete Schaltfläche („Vertrag widerrufen" oder eindeutig Gleichwertiges) ein Formular, in dem Verbraucher ihre Vertragsdaten eintragen. Anschließend sendet eine Schaltfläche „Widerruf bestätigen" die Erklärung ab. Du musst dem Verbraucher unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf dauerhaftem Datenträger zusenden, mit Inhalt, Datum und genauer Uhrzeit des Eingangs.

Entscheidend ist § 13 BGB: Verbraucher ist, wer als natürliche Person zu überwiegend privaten Zwecken handelt. Ein Freelancer, der ein B2B-Tool gewerblich nutzt, ist kein Verbraucher, auch wenn er sich persönlich anmeldet. Ist ein Signup-Pfad tatsächlich für Privatnutzer offen, prüfe ihn als denselben Grenzfall, der Gründer auch bei der DSGVO-Einordnung im B2B-SaaS stolpern lässt. In den Startup-Mandaten, die ich begleite, ist genau diese Private-User-Konstellation die häufigste Lücke; das Widerrufsrecht knüpft am Vertragszweck an, nicht am Abrechnungsmodell.

Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten. In der Kommentierung genannte Bußgelder reichen bis 4 % des Jahresumsatzes (ab EUR 1,25 Mio. Umsatz) oder bis EUR 50.000 bei kleineren Unternehmen, doch folgt diese Obergrenze dem Rahmen der CPC-Verordnung; der Inlandsrahmen ergibt sich erst aus dem verabschiedeten § 356a BGB. Wettbewerber können außerdem UWG-Abmahnungen aussprechen, qualifizierte Verbraucherschutzverbände klagen nach dem UKlaG.

Was du bis Mitte Juni tun solltest: prüfe Signup, Checkout und Account-Flows auf Verbraucherverträge, baue den zweistufigen Button samt E-Mail-Eingangsbestätigung ein und halte die Funktion während der gesamten Widerrufsfrist verfügbar.

Rechtsquellen

Siehe auch

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