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Dry Income bei Mitarbeiterbeteiligungen: § 19a EStG nach dem ZuFinG

§ 19a EStG stundet die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen, lässt aber Lücken bei Sozialversicherung, Kündigung und Konzernstrukturen.

Immo Ait Stapelfeld·Rechtsanwalt·Hamburger Rechtsanwaltskammer··12 Min. Lesezeit
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Zusammenfassung

Die ZuFinG-Reform des § 19a EStG stundet die Lohnsteuer auf Mitarbeiterbeteiligungen für bis zu 15 Jahre und ermöglicht Arbeitgebern die Übernahme der Steuerhaftung bis zum Exit. Drei strukturelle Lücken bleiben: Sozialversicherungsbeiträge werden nicht gestundet, eine Kündigung löst ohne Arbeitgeber-Kooperation Sofortbesteuerung aus, und die neue Konzernklausel wirft offene Auslegungsfragen auf.

Dry Income
Eine Steuerpflicht ohne korrespondierenden Liquiditätszufluss — konkret: wenn Mitarbeiter Anteile verbilligt erhalten und auf den geldwerten Vorteil Lohnsteuer zahlen müssen, bevor ein Veräußerungserlös fließt.

Das Problem

Mitarbeiterbeteiligungen sind ein Standardinstrument der Startup-Vergütung. In den USA gehören Aktienoptionen mit steuerlicher Begünstigung seit Jahrzehnten zum Gründeralltag. In Deutschland erzeugt dieselbe Transaktion eine Steuerfalle.

Überträgt ein Startup Anteile an einen Mitarbeiter verbilligt oder unentgeltlich, wird die Differenz zwischen Verkehrswert und gezahltem Preis als Arbeitslohn nach § 19 EStG versteuert. Der Grenzsteuersatz erreicht 45 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Der Mitarbeiter schuldet diese Steuer sofort, obwohl die Anteile nicht verkauft werden können, kein Markt existiert und das Unternehmen noch scheitern kann. Das ist die Dry-Income-Problematik.

Jahrelang war das Standardinstrument der VSOP (Virtual Stock Option Plan). VSOPs umgehen das Problem vollständig, indem sie kein echtes Eigenkapital gewähren. Aber das hat einen Preis: VSOP-Auszahlungen werden als Arbeitslohn mit bis zu 45 % versteuert, statt mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 %, der für echte Anteile gilt. Die Steuerdifferenz kann pro Mitarbeiter einen fünfstelligen Betrag ausmachen.

Der Gesetzgeber hat das Problem erkannt. 2021 wurde § 19a EStG durch das Fondsstandortgesetz eingeführt. 2024 hat das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) den Anwendungsbereich erheblich erweitert. Diese Analyse untersucht, ob die reformierte Vorschrift das Dry-Income-Problem tatsächlich löst, wo Lücken bleiben und welche Gestaltungsoptionen bestehen.

Rechtlicher Rahmen

§ 19a EStG: der Stundungsmechanismus

§ 19a EStG ermöglicht es begünstigten Unternehmen, Mitarbeitern Eigenkapital zu übertragen, ohne eine sofortige Lohnbesteuerung auszulösen. Der geldwerte Vorteil wird zwar erfasst, aber nicht festgesetzt, bis ein auslösendes Ereignis eintritt.

Die Vorschrift gilt für Unternehmen, die im Übertragungsjahr oder in einem der sechs vorangegangenen Jahre die folgenden Schwellenwerte nicht überschreiten: Jahresumsatz EUR 100 Mio., Jahresbilanzsumme EUR 86 Mio. und 1.000 Mitarbeiter. Das Unternehmen darf nicht vor mehr als 20 Jahren gegründet worden sein (§ 19a Abs. 3 EStG). Das ZuFinG hat die Umsatz- und Bilanzsumme-Schwellenwerte verdoppelt und die Mitarbeiterzahl vervierfacht gegenüber den ursprünglichen Werten von 2021 (EUR 50 Mio., EUR 43 Mio., 250 Mitarbeiter, 12 Jahre).

Drei Ereignisse lösen die Nachversteuerung nach § 19a Abs. 4 EStG aus:

  1. Übertragung der Beteiligung (Verkauf, Schenkung oder sonstige Verfügung)
  2. Ablauf von 15 Jahren nach der ursprünglichen Übertragung (durch das ZuFinG von 12 Jahren verlängert)
  3. Beendigung des Dienstverhältnisses beim gewährenden Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer die Beteiligung zum Zeitpunkt des auslösenden Ereignisses mindestens drei Jahre gehalten, findet die Fünftelregelung nach § 34 EStG Anwendung.

§ 19a Abs. 4a: die Arbeitgeberhaftungsoption

Das ZuFinG hat mit § 19a Abs. 4a einen zentralen neuen Mechanismus eingeführt. Erklärt der Arbeitgeber unwiderruflich, dass er die Haftung für die auf die Beteiligung entfallende Lohnsteuer übernimmt, entfallen die Nachversteuerungstatbestände Nr. 2 und Nr. 3 (15-Jahres-Frist und Beendigung des Dienstverhältnisses). Nur die tatsächliche Übertragung der Beteiligung löst die Besteuerung aus.

Diese Vorschrift soll das Kernproblem lösen: Ein Mitarbeiter, der seine Anteile unbefristet hält und mit einem kooperativen Arbeitgeber zusammenarbeitet, soll nie ohne Liquidität besteuert werden.

Frotscher/Geurts (EStG § 19a Rz. 55a) beobachtet, dass dieser Mechanismus potenziell eine unbegrenzte Stundung der Besteuerung nach § 19a ermöglicht, wenn die Beteiligung dauerhaft gehalten wird. Der Kommentar stellt ferner fest, dass der Erbfall keine Nachversteuerung auslöst, da der Erwerb von Todes wegen nach § 1922 Abs. 1 BGB keine "unentgeltliche Übertragung" im Sinne der Vorschrift darstellt.

§ 3 Nr. 39 EStG: der jährliche Freibetrag

Ergänzend zur Stundung gewährt § 3 Nr. 39 EStG einen jährlichen Steuerfreibetrag von EUR 2.000 für Mitarbeiterbeteiligungen. Das ZuFinG hat diesen von EUR 1.440 angehoben. Der Betrag bleibt im internationalen Vergleich bescheiden: Österreich gewährt EUR 3.000 und Italien EUR 2.100, wie Flick Gocke Schaumburg in ihrer Analyse der Reform feststellen.

Konzernklausel (JStG 2024)

Das Jahressteuergesetz 2024, beschlossen am 18. Oktober 2024, hat eine wesentliche Einschränkung beseitigt. Zuvor qualifizierten nur Beteiligungen am unmittelbaren Arbeitgeberunternehmen für die § 19a-Stundung. Das schloss gängige Strukturen aus, bei denen Mitarbeiter einer operativen Tochtergesellschaft Anteile an der Mutterholding erhalten.

Das JStG 2024 fügte nach § 19a Abs. 1 Satz 2 einen neuen Satz ein: Anteile an einem Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG qualifizieren nun ebenfalls, sofern die Schwellenwerte des § 19a Abs. 3 für die Gesamtheit aller Konzernunternehmen nicht überschritten werden und die Gründung keines Konzernunternehmens mehr als 20 Jahre zurückliegt. Die Regelung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2024.

Verwaltungsauffassung

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 1. Juni 2024 ein umfassendes Anwendungsschreiben veröffentlicht (BMF-Schreiben IV C 5 - S 2347/24/10001 :001), das die frühere Verwaltungsanweisung vom 16. November 2021 ersetzt. Dieses Schreiben regelt die praktische Anwendung von § 3 Nr. 39 und § 19a EStG nach der ZuFinG-Reform.

Wesentliche Positionen der Finanzverwaltung umfassen die Bestätigung, dass die erweiterten Schwellenwerte ab dem 1. Januar 2024 gelten, dass die 15-jährige Stundungsfrist auch für vor 2024 übertragene Beteiligungen gilt, und dass die unwiderrufliche Erklärung nach § 19a Abs. 4a spätestens mit der Lohnsteueranmeldung nach dem auslösenden Ereignis abzugeben ist.

Das BMF-Schreiben äußert sich nicht zum Zusammenspiel zwischen der § 19a-Stundung und der Sozialversicherungspflicht. Dieses Schweigen ist bedeutsam, wie im Folgenden dargelegt wird.

Rechtsprechung: der BFH zieht die Grenze

Am 22. Januar 2026 veröffentlichte der Bundesfinanzhof zwei Entscheidungen (beide vom 21. Oktober 2025), die die steuerliche Behandlung laufender Zahlungen aus Mitarbeiterbeteiligungen neu ordnen.

In VIII R 13/23 entschied der BFH, dass laufende Gewinnausschüttungen aus einer typisch stillen Beteiligung eines Arbeitnehmers Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG darstellen, nicht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG. In VIII R 14/23 gelangte das Gericht zum selben Ergebnis für Zinsen aus einem arbeitnehmerseitigen Genussrecht und ordnete diese § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu.

Der BFH stellte drei Voraussetzungen für die Qualifikation als Kapitaleinkünfte auf:

  1. Wirksame zivilrechtliche Begründung des Beteiligungsverhältnisses (dokumentierter Gesellschaftsvertrag oder Genussrechtsvertrag)
  2. Ernsthafte Durchführung der vertraglichen Konditionen in der Praxis
  3. Eigenständige wirtschaftliche Substanz des Beteiligungsverhältnisses jenseits des Arbeitsverhältnisses

Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass hohe, gewinnabhängige Renditen allein keine Umqualifizierung als Arbeitslohn rechtfertigen. Das widerspricht der Praxis einzelner Finanzämter, die überdurchschnittliche Renditen als verdeckte Vergütung behandelt hatten.

Diese Entscheidungen betreffen § 19a nicht unmittelbar. Aber sie haben erhebliche Auswirkungen auf die Gestaltung: Ordnungsgemäß strukturierte Genussrechte und stille Beteiligungen haben nun BFH-Bestätigung, dass ihre laufenden Erträge mit 25 % Abgeltungsteuer besteuert werden, nicht mit 45 % Einkommensteuer. Kombiniert mit der § 19a-Stundung auf den Übertragungsvorteil ergibt sich ein zweistufiger Vorteil.

Streitstand

Drei Bereiche echten Streits zeichnen sich in der aktuellen Rechtslage ab.

1. Residuales Dry Income: die Sozialversicherungslücke

§ 19a stundet die Einkommensteuer. Er stundet nicht die Sozialversicherungsbeiträge. Erhält ein Mitarbeiter Anteile, können Sozialversicherungsbeiträge auf den geldwerten Vorteil sofort fällig werden, auch wenn die Lohnsteuerfestsetzung aufgeschoben ist.

Das erzeugt eine partielle Dry-Income-Situation, die die Norm nicht adressiert. Für Mitarbeiter oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze mag die sofortige Sozialversicherungsbelastung handhabbar sein. Für Mitarbeiter unterhalb der Grenze kann der kombinierte Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag von rund 40 % auf den geldwerten Vorteil erheblich sein.

Das BMF-Schreiben vom 1. Juni 2024 schweigt zu dieser Wechselwirkung. Die Analyse von GAIA Law hält fest, dass "social security contributions may be due immediately" trotz § 19a-Stundung, was eine Compliance-Falle für Arbeitgeber schafft, die das Dry-Income-Problem als vollständig gelöst betrachten.

2. Die Kündigungsfalle

§ 19a Abs. 4a erlaubt es dem Arbeitgeber, die Besteuerung bei Kündigung durch Übernahme der Lohnsteuerhaftung zu verhindern. Aber das ist eine Arbeitgeberoption, kein Arbeitnehmerrecht. Die Erklärung des Arbeitgebers muss unwiderruflich sein und erzeugt eine langfristige Eventualverbindlichkeit in der Bilanz des Arbeitgebers.

Dornbach charakterisiert dies als "Damoklesschwert" für Arbeitnehmer: Ein ausscheidender Mitarbeiter, der seine Anteile behält, aber die Arbeitgeber-Kooperation verliert, wird zum denkbar ungünstigsten Zeitpunkt sofort besteuert. Die Analyse von Noerr (Voigt/Scheuch) identifiziert ein zusätzliches Durchsetzungsrisiko: Wird ein ehemaliger Mitarbeiter Jahre später, wenn die Arbeitgeberhaftung greift, unerreichbar, trägt der Arbeitgeber die Steuerlast ohne Regressmöglichkeit.

In der Praxis bedeutet das: Das Dry-Income-Problem ist nur in kooperativen Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnissen gelöst. Bei streitigen Kündigungen (Bad-Leaver-Szenarien) besteht das Problem in vollem Umfang fort. Sorgfältig formulierte Leaver-Klauseln im Beteiligungsvertrag werden essenziell.

3. Konzernklausel: offene Auslegungsfragen

Die Konzernklausel des JStG 2024 wirft ungeklärte Fragen auf. GAIA Law identifiziert eine zeitliche Ambiguität: Gilt das 20-Jahre-Gründungserfordernis für eine durch Akquisition hinzugekommene Konzerngesellschaft ab deren ursprünglichem Gründungsdatum? Für reife Unternehmen, die einem Startup-Konzern durch Übernahme beitreten, könnte das den gesamten Konzern disqualifizieren.

Noerr weist auf eine strukturelle Ambiguität hin: § 19a Abs. 1 verlangt, dass die Beteiligung vom "Arbeitgeber oder einem Gesellschafter des Arbeitgebers" übertragen wird. In komplexen Konzernstrukturen mit zwischengeschalteten Holdinggesellschaften ist unklar, ob eine Übertragung durch ein Ur-Großmutterunternehmen qualifiziert. Das BMF-Schreiben stammt aus der Zeit vor der Konzernklausel und gibt hierzu keine Auskunft.

Analyse

§ 19a EStG nach dem ZuFinG stellt einen sinnvollen Fortschritt dar. Der Gesetzgeber hat die Dry-Income-Problematik zutreffend als Hindernis für die Startup-Beteiligungsvergütung identifiziert und einen zielgerichteten Stundungsmechanismus mit angemessenen Schwellenwerten geschaffen.

Drei strukturelle Bewertungen ergeben sich aus der Analyse.

Erstens ist die Sozialversicherungslücke ein echtes Defizit, keine bloß theoretische Erwägung. Jeder Arbeitgeber, der § 19a für Mitarbeiter unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze umsetzt, sollte die sofortigen Sozialversicherungskosten einkalkulieren und klar kommunizieren. Die Lücke ist kein Grund, § 19a zu meiden, aber sie widerlegt die Darstellung, das Dry-Income-Problem sei "gelöst."

Zweitens spiegelt die Abhängigkeit von der Arbeitgeber-Kooperation in § 19a Abs. 4a eine tiefere Designspannung wider. Die Vorschrift wurde zum Nutzen der Arbeitnehmer geschaffen, aber ihr wirkungsvollstes Instrument (unbefristete Stundung bis zum Exit) verlangt vom Arbeitgeber die Akzeptanz einer unwiderruflichen, unbefristeten Eventualverbindlichkeit. Gut beratene Arbeitgeber werden das sachgerecht gestalten. Frühphasen-Startups ohne Beratung verstehen die Implikationen möglicherweise nicht, was die Mitarbeiter ungeschützt lässt.

Drittens schafft das Zusammenspiel von § 19a (Stundung des Übertragungsvorteils) und den BFH-Entscheidungen VIII R 13/23 und VIII R 14/23 (Kapitaleinkunft-Qualifikation laufender Erträge) eine genuinfavorable Gestaltungslandschaft für ordnungsgemäß strukturiertes echtes Eigenkapital. Ein Mitarbeiter, der Genussrechte erhält, von der § 19a-Stundung auf die Übertragung profitiert und laufende Ausschüttungen mit 25 % nach § 20 EStG versteuert, steht materiell besser da als einer mit VSOPs, die mit 45 % besteuert werden. Die Steuerdifferenz rechtfertigt den Strukturierungsaufwand.

Praktische Auswirkungen

Die folgende Vergleichsübersicht fasst die aktuelle Lage zusammen:

ModellAnfangsbesteuerungLaufende ErträgeExit-BesteuerungDry-Income-RisikoCap-Table-EffektKomplexität
VSOPKeine (kein Eigenkapital)Keine45 % ESt bei AuszahlungKeinesKeinerGering
Direkte Beteiligung + § 19aGestundet (bis 15 Jahre oder Exit)25 % AbgSt25 % AbgStPartiell (SV-Lücke)Volle VerwässerungHoch
Genussrechte + § 19aGestundet25 % AbgSt (per BFH 2026)25 % AbgStPartiell (SV-Lücke)KeinerMittel
Hurdle SharesKeine (Anfangswert null)25 % AbgSt25 % AbgStKeinesVolle VerwässerungHoch
Stille BeteiligungGestundet25 % AbgSt (per BFH 2026)AbgStPartiell (SV-Lücke)KeinerMittel
Checkliste
Umsetzungs-Checkliste für § 19a-Beteiligungen
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Die praktische Empfehlung hängt von den Ressourcen und der Risikobereitschaft des Unternehmens ab. Für gut beratene Startups, die den Mitarbeitervorteil maximieren wollen, bieten direkte Beteiligungen oder Genussrechte kombiniert mit § 19a-Stundung und einer Abs. 4a-Arbeitgeberhaftungserklärung das beste steuerliche Ergebnis. Für Startups, die Einfachheit und Geschwindigkeit priorisieren, bleibt der VSOP pragmatisch vertretbar, trotz des steuerlichen Nachteils. Genussrechte besetzen die Mitte: echte wirtschaftliche Beteiligung mit günstiger Besteuerung, ohne die Cap-Table-Komplexität direkter Beteiligungen.

Zeitstrahl
Gesetzgebungsgeschichte der Mitarbeiterbeteiligungsbesteuerung
Jul. 2021
§ 19a EStG eingeführt durch das Fondsstandortgesetz
Dez. 2023
ZuFinG beschlossen — Schwellenwerte verdoppelt, Stundung auf 15 Jahre, Abs. 4a eingefügt
Jan. 2024
ZuFinG-Regelungen treten in Kraft
Jun. 2024
BMF-Anwendungsschreiben veröffentlicht (IV C 5 - S 2347/24/10001 :001)
Okt. 2024
JStG 2024 fügt Konzernklausel ein (rückwirkend ab Jan. 2024)
Jan. 2026
BFH VIII R 13/23 + VIII R 14/23: Kapitaleinkunft-Qualifikation bestätigt
2026–2027
BMF-Schreiben zur Konzernklausel erwartet

Ausblick

Das ZuFinG II wurde faktisch in das Standortfördergesetz (StoFöG) aufgenommen, das am 27. März 2026 vom Bundesrat verabschiedet wurde. Das StoFöG enthält keine weiteren Änderungen an § 19a. Das deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber den aktuellen Rahmen vorerst als ausreichend betrachtet.

Drei Entwicklungen verdienen Beobachtung. Erstens könnte die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von § 19a-Beteiligungen in künftiger Verwaltungsanweisung oder Gesetzgebung adressiert werden. Die aktuelle Asymmetrie zwischen Einkommensteuerstundung und sofortiger Sozialversicherungspflicht ist in der Praxis weithin anerkannt. Zweitens enthält der EU-Inc.-Vorschlag der Europäischen Kommission ein standardisiertes EU-ESOP-Rahmenwerk, das Mitarbeiterbeteiligungen erst bei tatsächlichem Verkauf besteuern würde, womit das Dry-Income-Problem für Unternehmen dieser neuen Rechtsform obsolet werden könnte. Drittens hat das BMF zur Konzernklausel des JStG 2024 bisher keine Verwaltungsanweisung erlassen. Ein klärendes Schreiben wird für 2026 oder 2027 erwartet.

Fazit

§ 19a EStG nach dem ZuFinG ist eine sinnvolle Reform, die deutschen Startups ein Instrument gibt, echtes Eigenkapital ohne sofortige Steuerbelastung an Mitarbeiter zu vergeben. Der Stundungsmechanismus funktioniert. Die Arbeitgeberhaftungsoption in § 19a Abs. 4a ist für kooperative Verhältnisse gut konstruiert. Die Konzernklausel 2024 schließt eine wichtige strukturelle Lücke.

Aber die Vorschrift ist keine vollständige Lösung. Die Sozialversicherungslücke, die Abhängigkeit von der Arbeitgeber-Kooperation und die ungeklärten Auslegungsfragen zur Konzernklausel erfordern kompetente Gestaltung und rechtliche Beratung. Die stärkste Konfiguration unter geltendem Recht ist eine echte Beteiligung (direkte Anteile oder Genussrechte), kombiniert mit § 19a-Stundung, einer Abs. 4a-Arbeitgeberhaftungserklärung und vertraglichen Absicherungen für Kündigungsszenarien.

Für Gründer, die ihre Optionen abwägen: Der steuerliche Vorteil echter Beteiligungen unter § 19a (25 % Abgeltungsteuer) gegenüber VSOPs (45 % Einkommensteuer) ist erheblich genug, den zusätzlichen Strukturierungsaufwand zu rechtfertigen. Die BFH-Entscheidungen vom Januar 2026 stärken diese Position weiter. Die Richtung des deutschen Rechts ist klar. Die Umsetzung erfordert Sorgfalt.

Rechtsquellen

  • §Steuerstundung für Mitarbeiterbeteiligungen
  • §§ 3 Nr. 39 EStGJährlicher Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligung
  • §Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
  • §Besteuerung von Kapitaleinkünften
  • §Konzernunternehmen (Konzernklausel)
  • BFH, VIII R 13/23, Laufende Gewinnausschüttungen aus typisch stiller Beteiligung eines Arbeitnehmers sind Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG
  • BFH, VIII R 14/23, Zinsen aus Mitarbeiter-Genussrecht sind Kapitaleinkünfte bei eigenständiger wirtschaftlicher Substanz
  • BMF v. 01.06.2024, IV C 5 - S 2347/24/10001 :001Anwendungsschreiben zu § 3 Nr. 39 und § 19a EStG nach ZuFinG-Reform

Häufige Fragen

Was ist das Dry-Income-Problem bei Mitarbeiterbeteiligungen?
Wenn Mitarbeiter Anteile verbilligt oder unentgeltlich erhalten, wird der geldwerte Vorteil als Arbeitslohn versteuert, obwohl kein Geld geflossen ist. Der Steuersatz kann bis zu 45 % betragen.
Löst § 19a EStG das Dry-Income-Problem vollständig?
Nein. Die Einkommensteuer wird bis zu 15 Jahre gestundet, und der Arbeitgeber kann die Stundung bis zum Exit verlängern. Aber Sozialversicherungsbeiträge fallen sofort an, und die Stundung hängt von der Kooperation des Arbeitgebers ab.
Welches Beteiligungsmodell profitiert am meisten von § 19a EStG?
Echte Beteiligungen, weil spätere Gewinne mit 25 % Abgeltungsteuer statt 45 % Einkommensteuer besteuert werden. Genussrechte bieten einen Mittelweg mit ähnlicher Steuerbehandlung bei geringerer Cap-Table-Komplexität.
Was hat die Konzernklausel im JStG 2024 geändert?
Seit dem 1. Januar 2024 qualifizieren auch Anteile an Konzernunternehmen (§ 18 AktG) für die Stundung nach § 19a, sofern alle Konzernunternehmen zusammen die Schwellenwerte einhalten und keines vor mehr als 20 Jahren gegründet wurde.

Siehe auch

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