Geschäftsführerhaftung: Dein persönliches Risiko in der GmbH
Die GmbH schützt deine Gesellschafter vor persönlicher Haftung. Dich als Geschäftsführer schützt sie nicht. Das übersehen viele Gründer bei der ersten Bestellung.
Drei Haftungsfallen treffen Geschäftsführer besonders häufig. Erstens: Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge. Zahlt die GmbH diese nicht ab, holt sich das Finanzamt das Geld bei dir persönlich. Zweitens: verspätete Insolvenzanträge. Sobald die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist, hast du drei Wochen Zeit für den Antrag (Section 15a InsO). Verpasst du die Frist, haftest du für alle Zahlungen, die danach noch rausgegangen sind. Dazu kommen strafrechtliche Konsequenzen. Drittens: Zahlungen nach Insolvenzreife. Jede Überweisung, die das Gesellschaftsvermögen nach Eintritt der Insolvenzreife schmälert, begründet einen persönlichen Erstattungsanspruch nach Section 43 GmbHG.
Das sind keine theoretischen Szenarien. Insolvenzverwalter machen Geschäftsführeransprüche regelmäßig geltend. Für Lohnsteuerrückstände braucht das Finanzamt nicht einmal ein Urteil.
Was du tun solltest: Überwache deine Liquidität laufend, nicht nur quartalsweise. Richte eine monatliche Cashflow-Prüfung ein, die frühzeitig anzeigt, ob du alle Verbindlichkeiten der nächsten drei Wochen bedienen kannst. Dokumentiere deine Prüfungen schriftlich. Wird es eng, hol dir anwaltlichen Rat, bevor die Drei-Wochen-Frist zu laufen beginnt.
Rechtsquellen
- §§ 15a InsO — Antragsfrist 3 Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, 6 Wochen bei Überschuldung
- §§ 43 GmbHG — Sorgfaltspflicht und persönliche Haftung des Geschäftsführers; 5 Jahre Verjährung
- §§ 266a StGB — Strafbarkeit wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmer-Sozialversicherungsbeiträgen
- §§ 823 Abs. 2 BGB — Deliktische Haftung i.V.m. § 15a InsO als Schutzgesetz zugunsten Neugläubiger
- •BGH, II ZR 206/22, — Ausgeschiedener GmbH-Geschäftsführer haftet nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO gegenüber Neugläubigern, die erst nach seinem Ausscheiden mit der Gesellschaft kontrahiert haben, solange die verschleppungsbedingte Gefahrenlage im Zeitpunkt der Schadensentstehung fortbesteht; Abberufung schützt nicht vor Haftung
Siehe auch
- GmbH vs. UG: Welche Rechtsform für dein Startup?
- GmbH-Gründung in Deutschland: Der komplette Leitfaden für Gründer
- GmbH gründen in Deutschland: Der vollständige Leitfaden
- BGH II ZB 2/25: Welche Geschäftsführer-Daten du löschen kannst
- NIS2 für deutsche Startups: Wer registrieren muss, was zu tun ist, was es kostet
- Warum jeder Gründer eine Holding braucht
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